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Abs. 2 und § 13 mit Geld bis zu fünfzig Thalern oder entsprechendem Gefängnisse zu
bestrafen.
In Wiederholungsfällen und beim Rückfalle kann das Strafmaß bis auf das Doppelte
des angegebenen Maximums erhöht werden.
Diese Polizeistrafen sind in jedem Falle neben den etwa nach dem die Forst-, Feld
Garten-, Wild= und Fischdiebstähle, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffen-
den Gesetze vom 11. August 1855 (Seite 298 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855) verwirkten Strafen zu verhängen.
& 18. Fische, deren Verkauf oder Feilbietung verboten ist, oder welche von nach § 16
Unberechtigten herumgetragen werden, desgleichen verbotene und solche Fischgeräthe, mit denen
ein zum Fischen nicht Befugter an einem Fischwasser betroffen wird, unterliegen der Con-
fiscation.
&19. Das Ablassen von Wässern, Gräben u. s. w. zum Behufe unberechtigten Fisch-
fanges ist dem Ablassen von Teichen — Art. 5, 2 d des Gesetzes vom 11. August 1855,
Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle, sowie einige andere damit zusammen-
hängende Vergehen betreffend — gleich zu achten.
Auf Entwendung von Fischen aus Anstalten zur künstlichen Fischzucht ist Art. 5, 2 d,
auf Entwendungen von Fischbrut und Laich aus denselben Art. 5, 3 d desselben Gesetzes an-
zuwenden.
Personen, welche, ohne zum Fischen berechtigt zu sein oder von dem Berechtigten dazu
Erlaubniß zu haben, an Fischwässern mit Fischgeräthschaften betroffen werden, sind mit Ge-
fängniß bis zu 8 Tagen oder verhältnißmäßiger Geldstrafe zu bestrafen.
§ 20. Zu Handhabung dieses Gesetzes sind, soweit nicht die Competenz der Justiz-
behörden eintritt, diejenigen Polizeibehörden zuständig, denen die Jagdpolizei zusteht.
#21. Unsere Ministerien des Innern und der Justiz sind mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
Dresden, den 15. October 1868.
Johann.
D. Robert Schneider.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.