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blattes vom Jahre 1864) beigegebenen Verzeichnisse sub B, Nr. 63 und 64 bisher der
katholischen Pfarrkirche zu Seitendorf zugewiesen waren, im Einverständnisse des domstiftlichen
katholischen Consistoriums zu Bautzen und mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums
des Cultus und öffentlichen Unterrichts in Bezug auf sacra und Ministerialhandlungen der
neubegründeten katholischen Pfarrkirche zu Reichenau, jedoch ohne Veränderung ihrer zeit—
herigen Verpflichtung, zu den Lasten der evangelisch-lutherischen Parochieen Reichenau und
Reibersdorf beizutragen, zugewiesen worden.
Dieß wird zur Berichtigung des vorgedachten Verzeichnisses andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Bautzen, den 22. October 1868.
Königliche Kreisdirection.
Frhr. v. Gutschmid.
v. Tümpling.
MÆ. 155. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der Radeberg-Kamenzer
Staatseisenbahn betreffend;
vom 29. October 1868.
W Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversammlung in
der ständischen Schrift vom 28. Mai dieses Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem
Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer auf Staatskosten zu erbauenden Eisen-
bahn von Radeberg nach Kamenz und eventuell bis zur Preußischen Grenze andurch verordnet,
wie folgt:
§# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Erbauung
einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängern-
den Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des Gesetze und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die §& 7 und 8 dieses
Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuer-
spstems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), durch
das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend
(Seite 255 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), ferner durch das mittelst
Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom