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Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch und durch die Verordnung, das Verfahren in
nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1865), abgeändert worden sind, die einschlagenden spä-
teren Bestimmungen leiden auch Anwendung auf den Bau der Staatseisenbahn von Radeberg
nach Kamenz und eventuell bis zur Preußischen Grenze.
§&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden Ver-
fahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der Taxatoren ist
allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1835)9, sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14.
März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5.
März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom
26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859)
enthalten sind.
3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung treten
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Staatseisenbahn werden zunächst die Fluren von
Kleinwolmsdorf,
Arnsdorf,
Wallroda,
Kleinröhrsdorf und
Großröhrsdorf
betroffen.
Dresden, den 29. October 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.