Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1262 — 
Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch und durch die Verordnung, das Verfahren in 
nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1865), abgeändert worden sind, die einschlagenden spä- 
teren Bestimmungen leiden auch Anwendung auf den Bau der Staatseisenbahn von Radeberg 
nach Kamenz und eventuell bis zur Preußischen Grenze. 
§&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der Taxatoren ist 
allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1835)9, sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. 
März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. 
März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 
26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) 
enthalten sind. 
3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung treten 
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Staatseisenbahn werden zunächst die Fluren von 
Kleinwolmsdorf, 
Arnsdorf, 
Wallroda, 
Kleinröhrsdorf und 
Großröhrsdorf 
betroffen. 
Dresden, den 29. October 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.