Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1263 — 
& 156. Bekanntmachung, 
die Abänderung der Bestimmung im § 38, 5aa der unter dem 5. September dieses 
Jahres publicirten Verordnung über die Organisation der Landwehr-Behörden 
und die Dienstrerhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes vom 
18. December 1867 betreffend; 
vom 4. November 1868. 
Des Kriegsministerium hat in Rücksicht auf die bestehenden Ressortrerhältnisse die Be- 
stimmung im § 38, 5a der mit Verordnung vom 5. September dieses Jahres publicirten Ver- 
ordnung über die Organisation der Lantwehr-Behörden und die Dienstverhältnisse der Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes vom 1 8. December 1867 (Seite 769 und Seite 8 03 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) dahin abgcänderk, daß die einzeln stehenden 
Beamten Königlicher Cassen, soweit sie nicht bei oder unter den Kreisdirectionen angestellt 
find, sowie die Grenzaussichtsbeamten mit den cbendaselbst gedachten Unentbcehrlichkeits- 
Attesten nicht durch die Kreisdirectionen zu versehen sind, daß es vielmehr bezüglich dieser 
Beamten bei dem im § 38 der angezogenen Landwehr-Verordnung unter 3 ausgestellten all- 
gemeinen Grundsatze, nach welchem der Chef der Behörde, bei oder unter welcher der be- 
treffende Civilbeamte angestellt ist, das fragliche Zeugniß zu ertheilen berechtigt ist, jedoch mit 
der Maßgabe zu bewenden hat, daß das Unentbehrlichkeits-Attest in den Fällen, wo das 
Ministerium, unter welchem der betreffende Beamte steht, nicht selbst die Dienstbehörde des 
letzteren ist, nur nach vorgängiger Genehmigung des betrefsenden Ministeriums und mit aus- 
drücklicher Bezugnahme auf die eingeholte Genehmigung ausgestellt werden darf. 
Zur allgemeinen Kenntnißnahme, bez. Nachachtung wird dieß hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, am 4. November 1868. 
Kriegsministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
157. Verordnung, 
die fiscalischen Canons für dingliche Gasthofsgerechtsame betreffend; 
vom 3. November 1868. 
– 
Durch die Bestimmung im § 6 des Gesetzes vom 23. Juni dieses Jahres (Seite 336 
des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), wonach-nene dingliche Concessionen 
1868. 168
	        
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