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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
29. Stück vom Jahre 1868.
& 161. Verordnung,
die Bestrafung der Winkelschriftstellerei betreffend;
vom 6. November 1868.
N auf dem zwölften ordentlichen Landtage beschlossen worden ist, daß aus der Reihe
der criminell zu ahndenden Vergehen die im Artikel 3 39 des Strafgesetzbuchs vom 1 1. August
1855 (Seite 271 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) behandelte
Winkelschriftstellerei ausgeschieden und die Bestrafung derselben anderweit geregelt werde, auch
in dessen Gemäsheit in dem durch Verordnung vom 1. October dieses Jahres (Seite 903
des Gesetz= und Verordnungsblattes ron diesem Jahre) bekannt gemachten Revidirten Straf-
gesetzbuche der angeführte Artikel 3 39 (Seite 1001 des Gesetz= und Verordnungsblattes von
diesem Jahre) aufgehoben, im Uebrigen aber die Staatsregierung von den Ständen zur Er-
theilung der bezüglichen Vorschriften im Verordnungswege ermächtigt worden ist, so wird mit
Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse mit den übrigen Ministerien vom Justiz-
ministerium Folgendes verordnet:
1. Wer ohne gesetzliche Befugniß für Andere Schriften fertigt, welche zur Einreichung
bei einer Behörde bestimmt sind und deren zweckmäßige Abfassung Rechtskenntnisse voraussetzt,
ist mit Geldbuße bis zu Fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Ist die Fertigung der Schrift gegen Entgelt geschehen, so ist solches als Erschwerungsgrund
bei Abmessung der Strafe anzusehen.
6& 2. Zur Erörterung und Bestrafung des Vergehens ist diejenige Behörde zuständig,
bei welcher die Schrift, die unter die Bestimmung des vorigen Paragraphen fällt, eingereicht
worden ist, vorausgesetzt, daß nach der Verfassung dieser Behörde zu derselben als Vorstand
oder Mitglied ein zum Richteramte juristisch befähigter Beamter gehört.
Ist diese Voraussetzung der Zuständigkeit bei der Behörde, bei welcher die Schrift ein-
gereicht worden, nicht vorhanden, so ist dasjenige Gerichtsamt zuständig, in dessen Sprengel
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