Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1269 — 
&1.Es werden folgende Geschwornengerichtsbezirke gebildet: 
1. Der Geschwornengerichtsbezirk 
Dresden. 
Derselbe umfaßt die Bezirke der Bezirksgerichte Dresden, Meißen, Pirna und Freiberg. Das 
Geschwornengericht dieses Bezirks hat seinen Sitz bei dem Bezirksgerichte Dresden. 
2. Der Geschwornengerichtsbezirk 
Leipzig. 
Derselbe umfaßt die Bezirke der Bezirksgerichte Leipzig, Oschatz und Borna. Das Geschwor- 
nengericht dieses Bezirks hat seinen Sitz bei dem Bezirksgerichte Leipzig. 
3. Der Geschwornengerichtsbezirt 
Chemnitz. 
Derselbe umfaßt die Bezirke der Bezirksgerichte Chemnitz, Mittweida und Annaberg. Das 
Geschwornengericht dieses Bezirks hat seinen Sitz bei dem Bezirksgerichte Chemnitz. 
4. Der Geschwornengerichtsbezirk 
Zwickau. 
Derselbe umfaßt die Bezirke der Bezirksgerichte Zwickau, Plauen und Eibenstock. Das Ge- 
schwornengericht dieses Bezirks hat seinen Sitz bei dem Bezirksgerichte Zwickau. 
5. Der Geschwornengerichtsbezirk 
Bautzen. 
Derselbe umfaßt die Bezirke der Bezirksgerichte Bautzen, Löbau und Zittau. Das Geschwor- 
nengericht dieses Bezirks hat seinen Sitz bei dem Bezirksgerichte Bautzen. 
§62. Ueber die Ausführung der im Eingange dieser Verordnung erwähnten Gesetzes- 
vorschrift in dem Bezirke des Bezirksgerichts Glauchau wird besondere Verordnung erfolgen. 
6# 3. Das Justizministerium behält die Aenderung der im 6 71 ertheilten Bestimmungen 
für den Fall vor, daß die Erfahrungen eine andere Eintheilung als angemessen erscheinen 
lassen sollten. 
Dresden, den 10. November 1868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
169“
	        
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