Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1270 — 
163. Verordnung, 
die Aufstellung der Jahres-Geschwornenliste auf das Jahr 1869 betreffend; 
vom 10. November 1868. 
In 18 des Gesetzes vom 14. September 1868, die Bildung der Geschwornenlisten rc. 
betreffend (Seite 762 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), ist vorge- 
schrieben, daß der Präsident der letzten Geschwornengerichtssitzung oder in dessen Verhinderung 
oder auch in Folge eines von ihm bierzu ertheilten Auftrags der Director des Bezirks- 
geschwornengerichts die Jahresliste des Geschwornengerichtsbezirks festzustellen habe. 
Zu Ausführung dieser Vorschrift wird mit Rücksicht darauf, daß gegenwärtig ein Präsi- 
dent der letzten Geschwornengerichtssitzung nicht vorhanden ist, in Bezug auf die für das Jahr 
1869 aufzustellende Jahresliste, hierdurch verordnet, daß diese Jahresliste von den nachstehend 
genannten Bezirksgerichtsdirectoren in den Geschwornengerichtsbezirken, bei welchen sie genannt 
sind, aufgestellt werde: 
I. Im Geschwornengerichtsbezirke Dresden von dem Geheimen Justizrathe, Bezirksgerichts- 
director Neidhardt zu Dresden; 
II. im Geschwornengerichtsbezirke Leipzig von dem Geheimen Regierungsrathe, Bezirks- 
gerichtsdirector Dr. Lucius zu Leipzig; 
III. im Geschwornengerichtsbezirke Chemnitz von dem Appellationsrathe, Bezirksgerichts- 
director Edelmann zu Chemnitz; 
IV. im Geschwornengerichtsbezirke Zwickau von dem Appellationsrathe, Bezirksgerichts- 
director Seifert zu Zwickau; 
V. im Geschwornengerichtsbezirke Bautzen von dem Bezirksgerichtsdirector Hensel zu 
Bautzen. 6 
Bezüglich des Bezirks des Bezirksgerichts Glauchau wird besondere Verordnung noch ergeben. 
Dresden, den 1 0. November 1868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
  
& 164. Verordnung, 
die Einträge von Darlehnsforderungen der Deutschen Grundereditbank zu Gotha 
in die Grund= und Hypothekenbücher betreffend; 
vom 9. November 1868. 
D.- Deutsche Grundcreditbank zu Gotha, deren Statuten von der Herzoglich Sächsischen 
Staatsregierung zu Gotha mittelst Decrets vom 2 4. Juni 1867 bestätigt worden und in der
	        
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