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Gesetzsammlung für das Herzogthum Gotha, Band XIII, Nr. 870, Seite 443 fg. abgedruckt
sind, gewährt nach Art. 20 dieser Statuten Darlehne gegen hypothekarische Verpfändung von
Grundstücken nicht blos in baarem Gelde, sondern auch in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe,
und nach Art. 24 der Statuten sind solche Darlehne in derselben Weise, wie ihre Ausreichung
geschehen ist, also entweder in baarem Gelde oder in Pfandbriefen derjenigen Zinsgattung
zurückzuzahlen, welche der Darlehnsnehmer bei Empfang des Darlehns erhalten hat.
Nachdem nun der Vorstand der gedachten Grundereditbank rücksichtlich der Darlehne,
welche von letzterer statutengemäß in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe gewährt werden,
das Gesuch angebracht hat, daß die Grund- und Hypothekenbehörden in gleicher Weise, wie
in Ansehung der Darlehnsforderungen mehrerer inländischer Creditinstitute, als des erb—
ländischen ritterschaftlichen Creditvereins, der landständischen Bank des Markgrafthums Ober—
lausitz, der Leipziger Hypothekenbank und des landwirthschaftlichen Creditvereins im König—
reiche Sachsen durch die Verordnungen vom 30. April 1845 (Seite 76 des Gesetz- und
Verordnungsblattes vom Jahre 1845), vom 23. August 1849 (Seite 180 des Gesetz—
und Verordnungsblattes vom Jahre 1849), vom 14. October 1864 (Seite 342 des
Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) und vom 20. August 1866 (Seite
200 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) geschehen ist, ermächtigt
und angewiesen werden, in den Einträgen solcher Darlehnsforderungen im Grund= und
Hypothekenbuche die Verbindlichkeit zur Rückzahlung in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe
auszudrücken, so wird auf dieses Gesuch, welchem zu willfahren beschlossen worden ist, mit
Allerhöchster Genehmigung hierdurch verordnet, wie folgt:
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben mit der Eintragung von Darlehnsforderungen
der Deutschen Grundcreditbank zu Gotha, sowie mit der Eintragung von Abtretungen hypo-
thekarischer Forderungen an die Deutsche Grundcreditbank zu Gotha, wenn die Rückzahlung
in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe zu bewirken ist und ein entsprechender Antrag vorliegt,
dergestalt zu verfahren, daß bei Hypothekeneinträgen im Contexte des Eintrags hinter der
Summe der Hauptstammsforderung die Worte: „in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe"“
gesetzt werden, bei Einträgen von Abtretungen aber das Versprechen des Besitzers des Grund-
stücks, die Rückzahlung in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe zu bewirken, mit Vorsetzung
einer Hypothekennummer an der betreffenden Stelle besonders eingetragen wird.
Dresden, am 9. November 1868.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.