Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1273 — 
Regulativ 
der Sparcasse zu Johanngeorgenstadt. 
ꝛc. ꝛc. 
8 16. Die eingelegten Gelder sammt den Zinsen, ingleichen die darüber ausgestellten Verlümmer- 
Bücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch ist dadurch die Hülfsvollstreckung gen. 
in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlagebücher keineswegs ausgeschlossen. 
2c. 2c. 
  
& 167. Verordnung, 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter betreffend; 
vom 10. November 1868. 
D. sich in Folge der Bundesgesetze über das Paßwesen und die Freizügigkeit eine theilweise 
Abänderung der zeitherigen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter 
nöthig macht, so wird von den Ministerien der Finanzen und des Innern hierdurch Folgendes 
Lerordnet: 
§ 1. Jeder, welcher bei einem inländischen Eisenbahnbaue Arbeit sucht, hat sich mit 
einem die Staatsangehörigkeit und die Identität der Person des Inhabers genügend fest- 
stellenden obrigkeitlichen Ausweise zu versehen. 
& 2. Die im § 1 gedachten Legitimationspapiere sind von dem Arbeitsuchenden zunächst 
dem Ingenieur der betreffenden Bahnabtheilung oder dem von diesem dazu mit Auftrag ver- 
sehenen Baubeamten vorzulegen. Ist ihm hierauf eine gedruckte Bescheinigung darüber, daß er 
Arbeit beim Baue der Eisenbahn erhalten könne, ertheilt worden, so hat er sich bei der Obrigkeit 
des Ortes, in welchem er Unterkommen gefunden hat, oder, soviel das platte Land betrifft, 
bei dem Ortsrichter oder beziehendlich dem Gemeindevorstande, sofern diese Organe mit der 
Annahme derartiger Meldungen beauftragt sind, zu melden, seine Wohnung anzuzeigen und 
gegen Abgabe seiner Legitimationspapiere, welche bei der Obrigkeit oder beziehendlich dem 
Ortsrichter oder Gemeindevorstande zur Aufbewahrung zurückbleiben, einen Meldeschein, in 
welchem die betreffende Wohnung mit anzugeben ist, in Empfang zu nehmen. 
Zur Erleichterung der Arbeiter bleibt es den Obrigkeiten überlassen, die Einsammlung 
der Legitimationspapiere auf den Arbeitsplätzen selbst durch die Gendarmerie oder die Orts- 
gerichtspersonen bewirken und durch eben diese die Meldescheine an die Arbeiter verabfolgen 
zu lassen. Es darf jedoch in diesem Falle zwischen der Abnahme der Legitimation und der 
Aushändigung des Scheines kein längerer als ein dreitägiger Zeitraum in der Mitte liegen.
	        
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