Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ferner sind für die Visirung einer Antritts- oder Austrittsbescheinigung, für die Ein— 
tragung einer Aufenthaltsbescheinigung, und für Ertheilung eines Reisevisa je 25 Neugroschen 
zu entrichten, welche Gebühr in den im letzten Absatze von § 14 gedachten Fällen den dort 
genannten Personen zufällt. 
Für die behufs Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs im Falle des Verlustes des alten 
erforderlichen Erörterungen, einschließlich der deshalb zu erlassenden öffentlichen Bekannt— 
machung (vergl. § 20), sind die taxmäßigen Sporteln an Gebühren, Verlägen und Separat- 
gebühren in Ansatz zu bringen und von dem bisherigen Juhaber des verloren gegangenen 
Arbeitsbuchs einzuziehen. 
In allen sonstigen Beziehungen ist in Betreff der Ausfertigung und Visirung der Arbeits- 
bücher von den Polizeibehörden kostenfrei zu expediren. 
Dagegen greifen, insofern es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegen- 
wärtiger Verordnung oder um Differenzen der oben im § 13 erwähnten Art handelt, sowohl 
was die Sportelpflichtigkeit, als auch was die Höhe der Sporteln anlangt, die einschlagenden 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Platz. 
&223. In Betreff derjenigen Angehörigen des Norddeutschen Bundes, welche in das 
militärpflichtige Alter eingetreten sind, ist von den Polizeibehörden, soviel die an solche Per- 
sonen zu ertheilenden Arbeitsbücher anlangt, den Vorschriften in §§ 182 fg. der Militär- 
Ersatz= Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 (Seite 671 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) nachzugehen. 
Beurlaubte, der activen Armee angehörige Militärpersonen, haben zwar gleichfalls Arbeits- 
bücher zu führen, wenn sie in ein deren Besitz bedingendes Arbeitsverhältniß eintreten, die- 
selben haben jedoch zunächst allenthalben ihren dienstlichen Obliegenheiten Folge zu leisten, sie 
dürfen sich daher insbesondere durch den Besitz des Arbeitsbuchs zur willkürlichen Veränderung 
des ihnen angewiesenen Urlaubsorts nicht für ermächtigt halten. 
Befindet sich ein solcher Beurlaubter noch nicht im Besitze eines Arbeitsbuchs, so 
ist ihm von der Sicherheitspolizeibehörde seines Beurlaubungsorts ein solches, jedoch nur 
mit Genehmigung des Parteicommandanten, zu ertheilen. Im Uebrigen sind beurlaubte 
Militärpersonen nach § 32 des II. Theils der Ordonnanz vom 1 9. Juli 182 8 (Seite 158 
der Gesetzsammlung vom Jahre 1828) mit Abforderung der im § 22 gedachten Kosten, 
soweit dieselben nicht als Verlag zu betrachten sind, zu verschonen. 
Der activen Armee angehörige Militärpersonen, welche bei den eben dahin gehörigen 
Militärhandwerkern oder in den zum Departement des Kriegsministeriums gebörigen Werk- 
stätten beschäftigt werden, unterliegen nicht der Verpflichtung, Arbeitsbücher zu führen. 
6é24. Der Druck der Arbeitsbücher, einschließlich des Einbandes und des Durchziehens 
derselben mit seidenen Faden, wird ausschließlich von der damit Seiten des Ministeriums des 
Innern beauftragten Druckerei besorgt.
	        
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