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Einer in Marienberg, für den Erzbergbau in der Marienberger, der Annaberger,
Geyerschen und in der Ehrenfriedersdorfer Revier, und
Einer in Schneeberg, für den Erzbergbau in der Schneeberger, der Schwarzenberger,
Johanngeorgenstädter, Eibenstöcker, Scheibenberger, Hohensteiner und in der Ober-
wiesenthaler Revier.
Hierdurch erledigt sich zugleich die Verordnung, die Abgrenzung der Kohlenwerksinspec-
tionsbezirke betreffend, vom 30. October 1861 (Seite 49 8 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1861).
Dresden, den 1. December 1 868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Gerlach.
X 174. Verordnung
zu Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes;
vom 2. December 1868.
Zu Ausführung des mittelst Allerhöchster Verordnung vom 16. Juni jetzigen Jahres (Seite
351 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) publicirten Allgemeinen Berg-
gesetzes wird andurch verordnet, wie folgt:
Zu Abschnitt I.
Zu § 4. & 1. Wer auf eigenen oder fremden Grundstücken die Aufsuchung und beziehendlich Ge-
winnung von Stein= oder Braunkohlen unternehmen, oder einen älteren, zum Erliegen ge-
kommenen Stein= oder Braunkohlenbau wieder aufnehmen will, hat bei Vermeidung einer
Geldstrafe bis zu 20 Thalern —. — oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe vor Beginn
der Arbeiten dem Bergamte und der Ortsverwaltungsbehörde Anzeige davon zu erstatten.
Dasselbe gilt für den Fall, wo ein Stein= oder Braunkehlenbergbau dauernd ein-
gestellt wird.
& 2. Die Abbauscheine sind nach dem unter I beiliegenden Schema, beziehendlich nach
— der darunter enthaltenen Anmerkung einzurichten.
Die Inhaber solcher Abbauscheine haben bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu
5 Thalern —. — von jeder Veränderung, welche in den Grenzen ihres Kohlenfeldes ein-
tritt, Anzeige an das Bergamt zu erstatten.