Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1295 — 
Das Bergamt hat, wenn es durch diese Anzeige oder sonst Kenntniß von einer eingetrete— 
nen Grenzveränderung erhält, Beschluß über die etwaige Zurückziehung des Abbauscheins 
zu fassen. 
Die Zurückziehung erfolgt dergestalt, daß der Abbauschein zu den Acten cassirt oder, 
wenn er, der Aufforderung ungeachtet, innerhalb einer bestimmten Frist nicht eingereicht wor— 
den, durch öffentliche Bekanntmachung in dem Amtsblatte (vergl. § 150 dieser Verordnung) 
für ungültig erklärt wird. 
§& 3. Wenn dem Bergamte das Vorkommen von Steinsalz oder Salzquellen bekannt 
wird, oder von Privatpersonen Gesuche um Concession zu Benutzung von Steinsalz oder Salz- 
quellen zur Salzgewinnung bei ihm angebracht werden, so hat dasselbe über das Salzvorkom- 
men und insbesondere darüber, ob dasselbe sich zur Salzgewinnung eignet, sowie beziehendlich 
über die Verhältnisse der um Concession nachsuchenden Personen Erörterung anzustellen und 
hierüber Anzeige an das Finanzministerium zu erstatten. 
Bei Concessionsertheilungen werden die Rechte und Verbindlichkeiten des Concessionars, 
insoweit sie nicht gesetzlich feststehen, durch die Concessionsurkunde normirt. 
§ . Die fiscalischen Berggebäude werden in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Angelegenheiten durch ihre Vorsteher vertreten, dafern das Finanzministerium nicht für einzelne 
Angelegenheiten besondere Vertreter beauftragt. 
§ 0. Die Ortsverwaltungsbehörde hat, wenn sich bei Verwaltung eines Staatsberg- 
gebändes Umstände ergeben, welche ihr zu Einleitung eines Straf= oder Zwangsverfahrens 
Anlaß zu geben scheinen und die Sache nicht durch unmittelbare Vernehmung mit den ad- 
ministratiren Vorstehern des Berggebäudes oder mit dem Bergamte, wenn Letzterem die obere 
Leitung der Verwaltung zusteht, erledigt werden kann, Bericht au die vorgesetzte Kreisdirection, 
in dringenden Fällen sofort an das Ministerium des Innern zu erstatten. 
In gleicher Weise, jedoch eintretenden Falls mit Berichtserstattung an das Finanz- 
ministerium, hat das Bergamt zu verfahren, dafern das Staatsberggebäude nicht unter seiner 
oberen Leitung steht. 
Die Arbeiterordnungen für Staatsberggebäude sind von der Verwaltung derselben vor 
deren Bekanntmachung an die Arbeiter der betreffenden Ortsverwaltungsbehörde zur Einsicht 
mitzutheilen, welche etwa ihr beigehende Bemerkungen der Werksverwaltung zu eröffnen hat. 
Zu Abschnitt II. 
§6 6. Bergwerksbesitzer, welche eine Gewerkschaft bilden wollen, haben den Entwurf 
ihres Statuts beim Bergamte einzureichen, welches denselben, nach vorgängiger Prüfung und 
nach Befinden Vernehmung mit den Ersteren, mittelst gutachtlichen Berichts dem Finanz- 
ministerium zur Entschließung über die Bestätigung vorlegt. 
Dasselbe gilt von allen Abänderungen eines bestätigten Statuts. 
173“ 
Zu § 5. 
Zu § 6. 
Zu § 9.
	        
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