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Kuxeigenthümer gerichtlich auszustellenden Mortificationsschein ein Duplicat des Kurscheins
auszufertigen und das Original des letzteren in der Leipziger Zeitung und in dem Amtsblatte
des Gerichts, wo die Gewerkschaft ihren Sitz hat, für ungültig zu erklären.
Die Umschreibung eines Kuxes oder Kuxtheils darf im Gewerkenbuche nur gegen Rück-
gabe des Kurscheins oder nach erfolgter Mortification desselben stattfinden.
Ueber die erfolgten Umschreibungen sind jedesmal neue Kuxscheine auszustellen, während
die alten Kuxscheine zu den Gewerkenbuchsacten zu cassiren sind.
&11. Den Anzeigen der Bergbau treibenden Gesellschaften über die Personen ihrer Ver-
treter und die bei denselben vorkommenden Veränderungen sind die erforderlichen Legitimationen
beizufügen.
12. Die Bestellung eines Officialvertreters für eine Gesellenschaft, Gewerkschaft oder
Bergbau treibende Actiengesellschaft erfolgt auf Kosten der Letzteren und ist vom Bergamte
durch die Leipziger Zeitung und durch das Amtsblatt (vergl. § 150 gegenwärtiger Verord-
nung) bekannt zu machen.
Bei Gesellenschaften setzt eine solche Bestellung die erfolglose Aufforderung der Gesellen
zu Befolgung der Vorschrift im & 8, Abs. 1 des Gesetzes voraus.
Der Officialvertreter hat nach seiner erfolgten Bestellung alsbald dahin Veranstaltung
zu treffen, daß die Betheiligten sich ihre Vertretung selbst bestellen; nöthigenfalls ist er vom
Bergamte dazu anzuhalten.
§ 13. Das Bergamt hat den Ortsverwaltungsbehörden über die bei ihm angezeigten
und gehörig legitimirten Vertreter von Bergwerksbesitzern und Bergbau treibenden Gesell-
schaften, sowie über die erfolgte Bestellung von Officialvertretern Nachricht zu geben.
§# 14. So lange die Bestimmungen in §# 107 bis 114, 116 bis 134 und 136
bis 140 des Gesetzes vom 22. Mai 1851 (Seite 221 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 185 1) noch für bereits bestehende Gewerkschaften in Geltung bleiben, ist
nach den in der Ausführungsverordnung vom 16. December 1851 (Seite 436 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) hierzu ertheilten Vorschriften des § 83,
Abs. 3 mit der Abänderung, daß darin das Finanzministerium an Stelle des Oberbergamts
tritt, der 88 84 und 85, des § 86 mit der Modification, daß die darin vorgeschriebene
Prüfung dem jedesmaligen Vorsitzenden der Gewerkenversammlung obliegt, der 88 87, 88
und 89, des § 91, Abs. 3 und 4, der §§# 9 3, 94, 99 und 100, des §& 102, Abs. 1
und 2 und des § 103 nachzugehen.
Zu Abschnitt III.
Zu Capitel I.
Zu § 16.
Zu § 17.
15. Die Verordnung, die Schurfarbeiten bei dem Regalbergbaue betreffend, vom Zu 88 18, 19
13. Juni 1860 (Seite 84 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) tritt
außer Wirksamkeit.
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