Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu g8 26, 30 
und 36. 
Zu § 34. 
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bezeichnete Stärke des Betriebs als geringstes Erforderniß unter der Verwarnung vorzuschreiben, 
daß, wenn mit seinem Verschulden dieser Vorschrift nicht jedesmal durchschnittlich innerhalb 
eines einjährigen Zeitraums Genüge geleistet worden sein werde, der Schurfschein obne 
Weiteres und unerwartet des Ablaufs der festgestellten Schurffrist werde zurückgezogen werden. 
Bei Eintritt eines solchen Contraventionsfalls hat das Bergamt der Verwarnung gemäß zu 
verfahren, wenn der Unternehmer auf vorgängige Aufforderung, innerhalb der ihm bierzu ge- 
stellten Frist, sich wegen der Versäumniß entweder gar nicht entschuldigt, oder wenigstens 
nicht durch ausreichende Gründe zu rechtfertigen vermocht hat. 
In gleicher Weise ist bei Verlängerung einer Schurffrist über die Dauer eines Jahres 
hinaus zu verfahren. 
Die Bewilligung einer Schurffrist über die Dauer von fünf Jahren hinaus ist nur mir 
Genehmigung des Finanzministeriums zu ertheilen, aber jedenfalls zu versagen, oder beziehend- 
lich nach Ablauf einer, dem Bergbauunternehmer bekannt zu machenden vierwöchigen Frist 
wieder zurückzuziehen, sobald nach §## 33 und 39 des Gesetzes die Muthung und Verleihung 
des Schurffeldes möglich ist. Bei Ausstellung eines Schurfscheins auf eine längere als fünf- 
jährige Daner, oder bei Verlängerung einer Schurffrist über fünf Jahre hinaus ist daber noch 
ein hierauf bezüglicher Vorbehalt zu machen. 
&27. Die nach §§8 26, 30 und 36 des Gesetzes zu bestellenden dreifachen Cautienen 
sind, soweit thunlich, in eine einzige Caution zusammenzufassen. 
Zu Capitel II. 
§28. In der Muthung (vergl. das beiliegende Schema unter IV) müssen die nach 
0 des Gesetzes durch gerade Linien zu verbindenden Grenzpunkte des begehrten Gruben- 
feldes allenthalben dergestalt bezeichnet sein, daß sie nach dieser Angabe in der Natur mit 
Sicherheit aufgefunden werden können. 
6 29. Auf eine angebrachte Muthung, welche den im # 33 des Gesetzes gestellten 
Erfordernissen entspricht, hat das Bergamt durch den Bergamts-Markscheider die in der 
Muthung enthaltenen Begrenzungsangaben prüfen und, soweit nöthig, vervollständigen zu lassen. 
Wenn eine solche Vervollständigung ohne Vornahme markscheiderischer Erörterungen an 
Ort und Stelle nicht möglich ist, so hat das Bergamt den Muther, unter Einräumung einer 
sechswöchigen oder, wenn natürliche Hindernisse vorliegen, angemessen längeren Frist auf- 
zufordern, bei Vermeidung des Verlustes des durch die Muthung erlangten Rechtes durch 
einen verpflichteten Markscheider oder Feldmesser erster Classe die hiernach erforderlichen nähe- 
ren Begrenzungsangaben bewirken und nach Befinden einen Croquisriß über das gemuthete 
Grubenfeld anfertigen zu lassen und selbige bei dem Bergamte einzureichen.
	        
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