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175. Verordnung,
die Markscheider und das Rißwesen bei dem Bergbaue betreffend;
vom 3. December 1868.
Zur Ausführung der im § 61 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Seite
370 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) rücksichtlich der Markscheider
und des Rißwesens getroffenen Bestimmungen wird Folgendes verordnet:
Erster Abschnitt.
Von der Prüfung und Verpflichtung der Markscheider.
1. Wer sich der Prüfung als Markscheider zu unterwerfen beabsichtigt, hat sich mit Meldung zur
einem schriftlichen Gesuche an das Bergamt zu Freiberg zu wenden und sich bei dieser Be-Prüfung.
hörde über Erfüllung der Vorbedingungen (§ 2) der Prüfung auszuweisen.
& 2. Zu der Prüfung werden nur Diejenigen zugelassen, welche sich darüber aus= Zulassung zur
weisen, daß sie Prüfung.
a) eine solche wissenschaftliche Vorbildung besitzen, wie sie auf der Bergacademie zu Frei-
berg für das Markscheiderfach geboten wird,
65) ein Jahr lang einen practisch-bergmännischen Arbeitscurs mit befriedigendem Erfolge
gemacht und
C) ein Jahr lang in den verschiedenen Zweigen des Markscheidergeschäfts gearbeitet haben.
Zu diesem Behufe haben Diejenigen, welche auf der gedachten Bergacademie studirt
haben, zu à von dieser Anstalt das Zeugniß der Reife für das Markscheiderfach und zu b
ein Zeugniß über den befriedigenden Erfolg des unter bergamtlicher Leitung und Aussicht
durchgeführten practischen Curses beizubringen, wogegen für sie zu c eine Bescheinigung des
bergacademischen Lehrers der practischen Markscheidekunst darüber genügen soll, daß sie sich
unter dessen Leitung und Aufsicht während des Verlaufs des unter b gedachten practisch-
bergmännischen Arbeitscurses im Durchschnitte wöchentlich einen Tag mit Erfolg mark-
scheiderisch beschäftigt haben.
Personen, welche nicht auf der Bergacademie zu Freiberg studirt haben, müssen zu a,
falls sie sich nicht von anderwärts her über entsprechende wissenschaftliche Vorbildung auszu-
weisen vermögen, im Besitze eines befriedigenden Zeugnisses von der bei der genannten Berg-
academie bestehenden Prüfungscommission sein, welche zu diesem Zwecke mit ihnen, nach den
bei den academischen Abgangsprüfungen für das Markscheiderfach geltenden Vorschriften, eine
mündliche Prüfung vorzunehmen hat.
Zub und c haben sie Zeugnisse derjenigen Grubenverwaltung, bei welcher der einjährige
practisch= bergmännische Arbeitscurs ausgeführt worden ist, und desjenigen geprüften und
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