Prüfungs-
Commission.
Probearbeit.
Ausführung
der
Probearbeit.
verpflichteten Markscheiders, bei welchem die nachherige einjährige practisch = markscheiderische
Beschäftigung stattgefunden hat, sich auszuweisen.
& 3.Wenn gegen die Zengnisse (§ 2) nichts zu erinnern ist, so erfolgt die Ausstellung
und Beurtheilung der markscheiderischen Probearbeit durch die zu diesem Behufe eingesetzte
„Königliche Commission für Prüfung der Markscheider."
Diese besteht aus
dem Director des Bergamts oder dessen technischem Stellvertreter, als Vorsitzendem,
den Lehrern oder dem Lehrer der allgemeinen und practischen Markschcidekunst an der
Bergacademie zu Freiberg
und «
dem Bergamts-Markschcider,
und hat ihren Sitz in Freiberg.
& 4. Als markscheiderische Probearbeit hat die Commission einen, für eine wichtige
Grubenausführung erferderlichen und Messungen sowohl unter als über Tage umfassenden
Markscheiderzug aufzustellen.
Das Bergamt fertigt die von der Commission aufgestellte Aufgabe dem zu Prüfenden
zu und setzt demselben für Einreichung der Probearbeit eine angemessene Frist, welche nur
wegen Krankheit oder anderer unabwendbarer Hindernisse verlängert werden kann.
Wird die Arbeit nicht rechtzeitig eingereicht, so ist vom Bergamte in gleicher Weise, wie
in den Fällen zu verfahren, wo die Arbeit ungenügend ausgefallen ist (vergl. 6 6).
b. Bei Fertigung der Probearbeit darf sich der zu Prüfende zwar aller literarischen
Hülfsmittel und der ihm zur Benutzung überlassenen Acten und Risse, hingegen keiner frem-
den Beihülfe bedienen.
Wer letzteres sich zu Schulden bringt, wird zurückgewiesen und rerliert den Anspruch auf
Zulassung zur Prüfung überhaupt. Der Ort, woselbst er arbeitet, muß den Mitgliedern der
Prüfungscommission jederzcit zugänglich sein.
Was die Ausführung der Probearbeit selbst anlangt, so hat der zu Prüfende besonders
zu beachten, daß er durch die Arbeit
a)) Genauigkeit und Zuverlässigkeit in den Operationen mit den Instrumenten sowohl, als
auch bei den Berechnungen, bei Führung der Vermessungs-Manuale und Tabellen, bei
Ausarbeitung der Risse rc.,
b) Umsicht und richtiges Urtheil in der Auffassung der gestellten Aufgabe und der zu ibrer
Losung sich darbietenden örtlichen Verhältnisse, sowie Befähigung zu deren sachgemäßer
Berücksichtigung
und
T) Kenntniß und Beachtung der gewöhnlichen Regeln bei Anfertigung der Nisse und
Sinn sowohl für Regelmäßigkeit in der Anordnung, als auch für guten Ausdruck