Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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durch richtige und saubere bildliche Darstellunz der in Riß zu bringenden Gegen- 
stände 
bekunden soll, auch daß 
d) die Arbeit der Vollständigkeit und Deutlichkeit in den rißlichen und schriftlichen Aus- 
führungen und Angaben 
nicht ermangeln darf. 
Den einzureichenden Rissen ist übrigens eine kurze schriftliche Angabe und Beschreibung 
der bei Losung der gestellten Aufgabe vorgenommenen Operationen und angewendcten Methode, 
sowie der Gründe für deren Wahl beizugeben. 
66. Von der Prüfungscommission wird das Ergebniß der Prüsung durch Abstimmung, 
wobei im Falle der Gleichheit der Stimmen die des Vorsitzenden den Ausschlag giebt, fest- 
gestellt und darüber ein Protocoll aufgenommen. 
Wer die Prüfung nicht mit Erfolg bestanden hat, wird von dem Bergamte hiernach be- 
schieden und kann sich nach Ablauf eines Jahres unter Beibringung eines Zengnisses über die 
während dieser Zeit fortgesetzte Ausbildung für das Markscheiderfach nochmals zur Prüfung 
melden. Besteht der Candidat auch in der zweiten Prüfung nicht, so ist eine fernere Zulass- 
ung nicht statthaft. 
& 7. Uccer die bestandene Prüfung wird von der Commission ein Zeugniß ausgefertigt, 
daß der Inhaber die Prüfung als Markscheider bestanden habe. 
Die Ertheilung von Censuren mit verschiedenen Graden findet hierbei nicht statt. Der 
Prüfungscommissien bleibt aber unbenommen, dem Zeugnisse noch die bei der Prüfung von 
ihr gemachten, zur genaucren Beurtheilung des Geprüften dienenden besonderen Wahrnehm- 
ungen nach ihrem Ermessen beizufügen. 
Dem Letzteren wird auf sein Ansuchen ein Auszug des über seine Prüfung aufgenom- 
menen Protocolls (§ 6) mitgetheilt werden. 
Das Zeugniß über die bestandene Prüfung ist erst dann auszustellen, wenn der Geprüfte 
durch Handschlag an Eidesstatt versichert hat, daß er die Probearbeit selbstständig und ohne 
fremde Beihülfe gefertigt habe. Diese Versicherung ist entweder bei dem Bergamle oder bei 
einer Gerichtsbehörde abzugeben und im letzteren Falle der Prüsungscommission durch Ein- 
reichung einer beglaubigten Abschrift der darüber aufgenommenen Registratur nachzuweisen. 
Das Zeugniß der bestandenen Prüfung berechtigt ohne Weiteres zur Führung des Prä- 
dicats als „geprüfter Markscheider,“ worüber auf Ausuchen ein besonderes, vom Finanz- 
ministerium zu vollziehendes Diplom ertheilt wird. 
& Fir die Prüfung, einschließlich der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses und des 
Diploms, ist der Betrag von Sechszehn Thalern —. — = an das Bergamt im Voraus 
zu entrichten. 
Zurückgewicsene haben keinen Anspruch auf Restitution. 
180* 
Beurtheilung 
der 
Probearbeit. 
Zeugniß. 
Prüfungs- 
gebühren.
	        
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