Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gruben und bei Croquisrissen über Grubenfelder; 
—1 
W bei gewöhnlichen Grubenrissen; 
5 0 
1 
oder —50— 
1 ... .. .. .. . 
bei Uebersichtsrissen über eine einzelne oder über mehrere an einander grenzende 
bei Grubenrissen in einzelnen Fällen und bei Specialrissen; 
12 bei Werkmeister= und Maschinenrissen. 
oder –3 "# 
Sollten schon vorhandene Risse nach einem anderen Maßstabe angefertigt sein, so ist bei 
deren Erneuerung auf Anwendung vorstehender Scale Bedacht zu nehmen. 
& 17. Jeder Grundriß ist nach dem astronemischen Meridian zu orientiren und mit 
einem Ouadratnetze zu überzichen, in welchem die Onadratseiten mit 0,02 Lachter effectiver 
Länge zu nehmen sind und mit dem astronomischen Meridian und beziehendlich mit der Ost- 
westlinie parallel laufen. 
Insoweit dieß bei schon vorhandenen Rissen nicht der Fall sein sollte, ist bei deren Er- 
neuerung hicrauf Bedacht zu nehmen. 
&18. Bei der Anufertigung des Grundrisses ist in der Regel die Methode des Zulegens 
nach Länge und Breite in Anwendung zu bringen. Ausnahmen hierven dürfen nur gemacht 
werden bei Aufnahmen isolirter und wenig ausgedehnter oder solcher Grubenbaue, welche an 
verschiedenen Punkten Gelegenheit zum Anuschlusse an eine vorhandene Tage-Triangulation 
bieten, oder bei Messungen, welche auf die Hauptangaben keinen Einfluß haben. 
19. Eine markscheiderische Vermessung und Angabe gilt nur dann als richtig, wenn 
die Differenzen 
a) in der Länge und Breite, sowie in der gradlinigen söhligen Entfernung 
) beim Messen mit Visirinstrumenten nicht über F###r 
5) beim Messen mit dem Hängezeuge nicht über #### 
b) in den Saigerteufen 
#) bei Anwendung des Nivellirinstruments nicht über 20 35#, 
6 bei Anwendung des Gradbogens nicht über rodo# 
der flachen Ausdehnung der durchmessenen Tour, und ferner 
) bei Flächenmessungen nicht über 23# (1 pro Cent), 
d) bei Velumenbestimmungen nicht über J60 (4 pro Cent) 
des gemessenen Ganzen betragen. 
§20. Das Bergamt hat bei seinen Revisionen und sonst Einsicht von den Rissen und 
Vermessungs-Manualen und Tabellen zu nehmen und dabei, soweit möglich, zu prüfen, ob dieselben 
Orientirung 
des 
Grundrisses. 
Zulegen des 
Grundrisses. 
Grenen 
der zulassigen 
Fehler. 
Prüfung 
der Risse.
	        
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