Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1376 — 
b) Die Wahlen für die zweite Kammer betreffend. 
* 39. Der Tag der Abstimmung wird für jede Wahl durch das Ministerium des 
Innern festgesetzt (vergl. jedoch 6 48). 
6 40. Zur Abgabe der Stimmen werden in jedem Wahlkreise (§& 16, 17) durch die 
Ortsobrigkeit kleinere Bezirke gebildet. 
Mit Ausnahme der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau (§ 16) macht jede 
Stadt und jedes größere Dorf für sich einen Bezirk aus, dafern die Obrigkeit nicht die Ein- 
theilung des Ortes in mehrere Bezirke für angemessen erachtet. Insoweit Theile einzelner 
Dörfer unter verschiedene Obrigkeiten gehören, sind diese Theile den selbstständigen Ort- 
schaften gleich zu behandeln. 
Kleinere Dörfer und einzeln gelegene Grundstücke können mit anderen Ortschaften zu 
einem Bezirke vereinigt werden. 
Wird ein Ort in mehrere Bezirke getheilt, so ist auch die Ortswahlliste dem entsprechend 
zu theilen. Für zusammengeschlagene Bezirke bilden die Ortslisten zusammen die Wahlliste 
des Bezirks. 
& 41. Die Leitung der Wahlgeschäfte liegt in den Bezirken den Ortsobrigkeiten ob, 
für jeden Wahlkreis wird damit von dem Ministerium des Innern ein Wahlcommissar be- 
auftragt. 
& 42. Für jeden Wahlbezirk hat die §& 40 gedachte Behörde, soweit sie die Abstimmung 
nicht selbst durch einen ihrer Beamten leiten läßt, hierzu einen Wahlvorsteher und, soweit 
nöthig, einen Stellvertreter desselben aus den Stimmberechtigten des Bezirks zu ernennen. 
§*ê43. Der Wahlvorsteher hat die Abgrenzung des Bezirks, sowie Ort und Zeit für 
Abgabe der Stimmzettel mindestens acht Tage vor letzterer in ortsüblicher Weise bekannt 
zu machen. 
6& 44. Für jeden Bezirk sind vom Wahlvorsteher mindestens drei Stimmberechtigte des 
Bezirks als Wahlgehülfen zu ernennen, welche der Verhandlung beizuwohnen und den Vor- 
steher sowohl bei Annahme der Stimmzettel, als bei deren Auszählung zu unterstützen haben. 
Die Gültigkeit der Wahlhandlung wird aber durch ihre Anwesenheit nicht bedingt. 
45. Die über die Wahlen in den Bezirken aufgenommenen Protocolle sind nebst den 
Wahllisten und sonstigen Unterlagen vom Wahlvorsteher spätestens am zweiten Tage nach 
der Abstimmung an den Wahlcommissar des Wahlkreises zu übersenden. 
§46. Der Wahlcommissar hat längstens am zweiten Tage darauf die Zusammen- 
stellung der Ergebnisse der Bezirkswahlen vorzunehmen und hierbei Wahlgehülfen nach der 
Vorschrift im § 44 zuzuziehen. 
Zeit und Ort der Wahlhandlung ist von ihm vorher bekannt zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.