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83. Das Verzeichniß der Rittergüter ist mit Verordnung vom 6. November 1832
(Seite 427 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1832) bekannt gemacht worden, und hat
es dabei, soweit nicht später einzelne Abänderungen erfolgt sind, auch ferner zu bewenden.
& 4. In den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz sind vom Stadtrathe sofort die
erforderlichen Wahlkreise zu bilden, und ist die erfolgte Feststellung, bei welcher es sodann zu
bewenden hat, dem Ministerium des Innern anzuzeigen.
85. Für die Wahlen der übrigen Städte, mit Ausnahme von Zwickau, ingleichen für
die Wahlen des platten Landes werden die aus der Beifuge sub 8 ersichtlichen Wahlkreise
gebildet.
6. Soweit die Stimmberechtigung nach § 1 8 lit. a des Gesetzes auf das Eigenthum
an einem Wohnhause gegründet wird, kommt auf die Steuerentrichtung nichts an.
Dagegen ist in den § 18 lit. b und § 20 gedachten Fällen der Ansässigkeit der Hin-
zutritt der Steuerentrichtung zu dem Eigenthume nothwendig.
Dafern also in diesen Fällen z. B. Jemand zwar noch Eigenthümer eines Grundstücks
ist, die Steuerentrichtung aber in Folge eines abgeschlossenen Kaufes bereits durch den Käufer
und Naturalbesitzer erfolgt, kann auf diese Steuerentrichtung keiner von Beiden das Stimm-
recht oder die Wählbarkeit begründen.
Zu Abschnitt II des Gesetzes.
Vom Wahloverfahren.
7. Die im §& 23 des Gesetzes vorgeschriebene Aufstellung von Wahllisten hat für
jeden Kreis oder Ort sofort nach Erlaß gegenwärtiger Verordnung zu erfolgen.
Hinsichtlich des Falles, wenn ein Ort in mehrere Bezirke getheilt wird, ist auf § 40,
Abs. 4 des Gesetzes zu verweisen.
&. Sämmtliche Wahllisten sind in tabellarischer Form aufzustellen und die Stimm-
berechtigten darin unter fortlaufender Nummer mit Namen und Vornamen (beziehendlich
unter Beifügung ihres Standes oder Gewerbes), übrigens in alphabetischer Ordnung oder
nach der Folge der Hausnummern, welche dießfalls mit anzugeben sind, aufzuführen.
Daneben ist
A. für die Wahlen zur I. Kammer der die Stimmberechtigung verleihende Grunbdbesitz,
B. für die Wahlen zur II. Kammer bei denjenigen Personen, deren Stimmberechtig-
ung nach § 18 lit. a auf dem Eigenthume eines mit Wohnsitz versehenen Grund-
stücks beruht, dieses Grundstück
mit anzugeben.