Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1379 — 
83. Das Verzeichniß der Rittergüter ist mit Verordnung vom 6. November 1832 
(Seite 427 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1832) bekannt gemacht worden, und hat 
es dabei, soweit nicht später einzelne Abänderungen erfolgt sind, auch ferner zu bewenden. 
& 4. In den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz sind vom Stadtrathe sofort die 
erforderlichen Wahlkreise zu bilden, und ist die erfolgte Feststellung, bei welcher es sodann zu 
bewenden hat, dem Ministerium des Innern anzuzeigen. 
85. Für die Wahlen der übrigen Städte, mit Ausnahme von Zwickau, ingleichen für 
die Wahlen des platten Landes werden die aus der Beifuge sub 8 ersichtlichen Wahlkreise 
gebildet. 
6. Soweit die Stimmberechtigung nach § 1 8 lit. a des Gesetzes auf das Eigenthum 
an einem Wohnhause gegründet wird, kommt auf die Steuerentrichtung nichts an. 
Dagegen ist in den § 18 lit. b und § 20 gedachten Fällen der Ansässigkeit der Hin- 
zutritt der Steuerentrichtung zu dem Eigenthume nothwendig. 
Dafern also in diesen Fällen z. B. Jemand zwar noch Eigenthümer eines Grundstücks 
ist, die Steuerentrichtung aber in Folge eines abgeschlossenen Kaufes bereits durch den Käufer 
und Naturalbesitzer erfolgt, kann auf diese Steuerentrichtung keiner von Beiden das Stimm- 
recht oder die Wählbarkeit begründen. 
Zu Abschnitt II des Gesetzes. 
Vom Wahloverfahren. 
&# 7. Die im §& 23 des Gesetzes vorgeschriebene Aufstellung von Wahllisten hat für 
jeden Kreis oder Ort sofort nach Erlaß gegenwärtiger Verordnung zu erfolgen. 
Hinsichtlich des Falles, wenn ein Ort in mehrere Bezirke getheilt wird, ist auf § 40, 
Abs. 4 des Gesetzes zu verweisen. 
&. Sämmtliche Wahllisten sind in tabellarischer Form aufzustellen und die Stimm- 
berechtigten darin unter fortlaufender Nummer mit Namen und Vornamen (beziehendlich 
unter Beifügung ihres Standes oder Gewerbes), übrigens in alphabetischer Ordnung oder 
nach der Folge der Hausnummern, welche dießfalls mit anzugeben sind, aufzuführen. 
Daneben ist 
A. für die Wahlen zur I. Kammer der die Stimmberechtigung verleihende Grunbdbesitz, 
B. für die Wahlen zur II. Kammer bei denjenigen Personen, deren Stimmberechtig- 
ung nach § 18 lit. a auf dem Eigenthume eines mit Wohnsitz versehenen Grund- 
stücks beruht, dieses Grundstück 
mit anzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.