Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die letzte Tabellenspalte ist für besondere Bemerkungen, z. B. nach 85,8 11, Abs. 2, 
§6 14, 19 2c. des Gesetzes offen zu halten. 
§ 9. Die Obrigkeiten haben, insoweit die Wahllisten nicht von ihnen selbst geführt 
werden, von den ihnen bekannt gewordenen Fällen einer Entziehung der Stimmberechtigung 
nach § 2 des Gesetzes den mit Führung der Listen beauftragten Organen Nachricht zu geben. 
& 10. Die für die Ermittelung des Census erforderlichen Unterlagen haben die Führer 
der Wahllisten sich durch Einsicht der Steuercataster, Heberegister, Besitzstandverzeichnisse rc. 
zu verschaffen. 
&11. Zu Anfang des Monats Juni ist alljährlich von den mit Führung der Listen 
beauftragten Organen auf die vorzunehmende Revisien der Listen (§ 24 des Gesetzes), auf 
das jedem Betheiligten zustehende Recht der Einsichtnahme von letzteren und auf die Noth- 
wendigleit, etwaige Einsprüche gegen den Inhalt rechtzeitig anzubringen, öffentlich aufmerksam 
zu machen. 
68§ 12. Aus der Bestimmung im §& 26 des Gesetzes ergiebt sich, daß der Zeitpunkt, wo 
die Wahllisten geschlossen werden, für die Beurtheilung der Stimmberechtigung, also ins- 
besondere für das hierzu erforderliche Alter, Ansässigkeit, Steuerentrichtung 2c. dergestalt maß- 
gebend ist, daß die später eintretende Erfüllung des erforderlichen Alters ebenso wie ein Zu- 
wachs in der Steuerentrichtung bei den Wahlen, für welche die geschlossenen Listen zum Anhalte 
zu dienen haben, nicht berücksichtigt werden kann. 
*# 13. Ist Jemand in der Liste eingetragen, welchem die Stimmberechtigung nicht oder 
nicht mehr zukommt, so ist dieß, sobald es bemerkt wird, zu berichtigen. 
&14. Sebald eine Wahl zur II. Kammer ausgeschrieben wird, sind in den dabei 
betheiligten Wahlkreisen sämmtliche Wahllisten nach Ablauf der im Gesetze (§+ 26) bestimmten 
siebentägigen Reclamationsfrist bei 5 Thaler —. — . Strafe sofort an die Ortsobrigkeit 
einzusenden, der Letzteren auch zugleich die gegen die Liste etwa erhobenen Einsprüche unter 
Mittheilung der darauf bezüglichen Eingaben anzuzeigen. 
§ 15. Es erscheint zwar ganz zweckmäßig, daß die Obrigkeiten Stimmzettel, welche 
zugleich den Hinweis auf Zeit und Ort der Abstimmung enthalten, zur Benutzung bei letzterer 
vertheilen lassen, doch bleibt es völlig in das Belieben der Stimmberechtigten gestellt, ob sie 
sich bei Abgabe ihrer Stimmen dieser oder anderer Stimmzettel bedienen wollen. 
16. Der Verschluß des Behältnisses für die Stimmzettel ist von dem Wahlvorsteher, 
soweit thunlich, uuter Mitwirkung eines Stimmberechtigten, zu bewerkstelligen. 
Ebenso ist nach beendigter Abstimmung mit der Wiederöffnung des gedachten Behältnisses 
zu verfahren.
	        
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