Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1381 — 
&17. Die Obrigkeiten haben den Wahlvorstehern die mit der Bemerkung des erfolgten 
Schlusses versehenen Listen zuzustellen, dieselben auch, soweit nöthig, mit der erforderlichen An- 
leitung wegen ihrer Wahlgeschäfte zu versehen. 
18. Zu Abgabe der Stimmzettel ist den Stimmberechtigten in der Regel mindestens 
von Vormittags 10 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr Frist zu verstatten. " 
In Wahlbezirken, welche nicht über 100 Stimmberechtigte haben, kann die Frist inner- 
halb der vorbemerkten Zeit auf drei Stunden verkürzt werden. 
19.Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist Niemand, der nicht bereits 
im Wahllocale gegenwärtig ist, mehr zur Wahl zuzulassen. 
§& 20. Vor Eröffnung des Behältnisses für die Stimmzettel ist dessen Verschluß noch- 
mals zu prüfen, sodann ist die Zahl der vorgefundenen Stimmzettel mit der der Abstimmen- 
den zu vergleichen und hierauf erst zur Auszählung der Stimmen selbst zu verschreiten. 
§ 21. Die Wahlgehülfen sind in der Regel aus den Stimmberechtigten des Ortes, wo 
die Wahlhandlung stattfindet, zu ernennen. 
6§ 22. Bei Uebersendung des Wahlprotocolls an den Wahlcommissar (§ 45 des Ge- 
setzes) hat der Wahlvorsteher zugleich zu bescheinigen, daß die im § 43 des Gesetzes vorge- 
schriebene Bekanntmachung erfolgt ist. 
& 23. Der Wahlcommissar hat nach Feststellung des Wahlergebnisses den Gewählten 
zur Erklärung über Annahme der Wahl, auch, soweit nöthig, zu Beibringung des Nachweises 
seiner Wählbarkeit und der Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde (vergl. & 75 der 
Verfassungsurkunde Seite 25 8 der Gesetzsammlung vom Jahre 1831] und Nr. V des 
Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde betreffend, vom 19. October 1861, 
Seite 287 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) zu veranlassen. 
§24. Wenn sich eine Nachwahl nach § 48 des Gesetzes nöthig macht, hat der Wahl- 
commissar dieß den Wahlvorstehern der einzelnen Bezirke unter Bezeichnung des Wahltags 
und Rückgabe der Wahllisten zu eröffnen. 
Letztere haben bei der von ihnen hierauf nach 88 43 und 49 des Gesetzes zu erlassenden 
Bekanntmachung, dafern es sich um Vornahme einer engeren Wahl handelt, zugleich die beiden 
Candidaten, unter denen die Wahl vorzunehmen ist, namhaft und darauf aufmerksam zu 
machen, daß alle auf andere Personen fallende Stimmen ungültig sind. 
* 25. Die Wahlcommissare sind berechtigt, zum Zwecke des Wahlgeschäfts die Mit- 
wirkung aller Unterbehörden in Anspruch zu nehmen, auch erforderlichen Falles an die den- 
selben untergebenen Organe (z. B. Gemeindevorstände, Ortsgerichtspersonen 2c.) unmittelbar 
zu verfügen. Ihren Anträgen ist von allen Unterbehörden zu entsprechen. 
Auch mit sämmtlichen Mittelbehörden dürfen dieselben sich unmittelbar in Vernehmung 
setzen. 
1868 184
	        
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