— 1385 —
41. Wahlkreis umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Neichenbach, Lengenfeld, Kirchberg, Schneeberg.
42. — — — Schwarzenberg, Johanngeorgenstadt, Eibensteck.
43. "D -- - Auerbach, Falkenstein, Klingenthal.
44. O " Treuen, Plauen, Pausa, Elsterberg.
45. " W2T8 " Oclsnitz, Schöneck, Markneukirchen, Adorf.
Z 181. Decret,
die Auflösung der Albertsbahn-Gesellschaft und die Uebernahme der Albertsbahn
für Rechnung des Staates betreffend;
vom 28. November 1868.
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 10. 2c.
thun hiermit kund und fügen zu wissen:
Nachdem Wir auf Grund vorher dazu ertheilter Ermächtigung Unserer getreuen Stände
inhalts des unter A anliegenden, von Uns genehmigten Vertrags vom 2 4. November laufen-
den Jahres die von Dresden nach Tharandt erbaute Eisenbahn (Albertsbahn) nebst den dazu
gehörigen Zweigbahnen, Zweiggleisen und sämmtlichen der Albertsbahn-Actiengesellschaft gehöri-
gen Immobiliarbesitzthümern, dem Inventar an Transportmitteln, Materialien und Bahn-
ausrüstungsgegenständen, auch allen Rechten und Verbindlichkeiten vom 1. Juli laufenden
Jahres an für den Staatsfiscus eigenthümlich haben erwerben und commissarisch übernehmen
lassen, so finden Wir Uns bewogen, deshalb Nachstehendes anzuordnen und zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen:
1. Die Albertsbahn-Actiengesellschaft ist aufgelöst und die der ernannten Gesellschaft
mittelst Decrets vom 26. Januar 1854 (Seite 29 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1854) ertheilte Concession zum Baue und Betriebe einer Eisenbahn zwischen
Dresden und Tharandt ist erloschen. Die mittelst des vorerwähnten Decrets bestätigten Statuten
der Albertsbahn-Actiengesellschaft treten — mit Ausschluß der Bestimmung im § 30 über
Verjährung der Dividenden, welche bezüglich der noch nicht abgehobenen Dividenden, ingleichen
der Bestimmung im § 36 über die zum Zwecke des Edictalverfahrens einzuhaltende Wartezeit
(Verjährungsfrist), welche bezüglich der nicht zur Abstempelung (ckr. Punkt 4) gebrachten
Actiendocumente noch ferner in Kraft bleiben — außer Wirksamkeit.
2. Der fernere Betrieb der Eisenbahn zwischen Dresden und Tharandt, welche in Ver-
bindung mit der Tharandt-Freiberger Staatseisenbahn bis auf Weiteres den Namen:
Dresden-Freiberger Staatseisenbahn