Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1385 — 
41. Wahlkreis umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Neichenbach, Lengenfeld, Kirchberg, Schneeberg. 
42. — — — Schwarzenberg, Johanngeorgenstadt, Eibensteck. 
43. "D -- - Auerbach, Falkenstein, Klingenthal. 
44. O " Treuen, Plauen, Pausa, Elsterberg. 
45. " W2T8 " Oclsnitz, Schöneck, Markneukirchen, Adorf. 
  
Z 181. Decret, 
die Auflösung der Albertsbahn-Gesellschaft und die Uebernahme der Albertsbahn 
für Rechnung des Staates betreffend; 
vom 28. November 1868. 
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 10. 2c. 
thun hiermit kund und fügen zu wissen: 
Nachdem Wir auf Grund vorher dazu ertheilter Ermächtigung Unserer getreuen Stände 
inhalts des unter A anliegenden, von Uns genehmigten Vertrags vom 2 4. November laufen- 
den Jahres die von Dresden nach Tharandt erbaute Eisenbahn (Albertsbahn) nebst den dazu 
gehörigen Zweigbahnen, Zweiggleisen und sämmtlichen der Albertsbahn-Actiengesellschaft gehöri- 
gen Immobiliarbesitzthümern, dem Inventar an Transportmitteln, Materialien und Bahn- 
ausrüstungsgegenständen, auch allen Rechten und Verbindlichkeiten vom 1. Juli laufenden 
Jahres an für den Staatsfiscus eigenthümlich haben erwerben und commissarisch übernehmen 
lassen, so finden Wir Uns bewogen, deshalb Nachstehendes anzuordnen und zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen: 
1. Die Albertsbahn-Actiengesellschaft ist aufgelöst und die der ernannten Gesellschaft 
mittelst Decrets vom 26. Januar 1854 (Seite 29 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1854) ertheilte Concession zum Baue und Betriebe einer Eisenbahn zwischen 
Dresden und Tharandt ist erloschen. Die mittelst des vorerwähnten Decrets bestätigten Statuten 
der Albertsbahn-Actiengesellschaft treten — mit Ausschluß der Bestimmung im § 30 über 
Verjährung der Dividenden, welche bezüglich der noch nicht abgehobenen Dividenden, ingleichen 
der Bestimmung im § 36 über die zum Zwecke des Edictalverfahrens einzuhaltende Wartezeit 
(Verjährungsfrist), welche bezüglich der nicht zur Abstempelung (ckr. Punkt 4) gebrachten 
Actiendocumente noch ferner in Kraft bleiben — außer Wirksamkeit. 
2. Der fernere Betrieb der Eisenbahn zwischen Dresden und Tharandt, welche in Ver- 
bindung mit der Tharandt-Freiberger Staatseisenbahn bis auf Weiteres den Namen: 
Dresden-Freiberger Staatseisenbahn
	        
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