Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1387 — 
die Anleihe A mit 734,900 Thlr. — —. 
B 293,900 — —. 
(0C 297,000 
Dp 100,000 — — 
werden gleichfalls als eine Schuld des Staates übernommen. 
Die in Bezug auf diese Anleihen, welche nunmehr die Eigenschaft wirklicher Staats- 
schulden annehmen, dermalen vertragsmäßig bestehenden Bestimmungen bleiben in Kraft, in- 
soweit dieselben nicht durch die Auflösung der Albertsbahn-Actiengesellschaft unausführbar 
werden. 
Soweit nöthig, wird deshalb besondere Verordnung durch Unser Finanzministerium 
erlassen werden. 
Gegeben zu Dresden, am 2 8. November 1868. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
D. Robert Schneider. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
A. 
  
Zwischen 
dem Königlich Sächsischen Finanzministerium, als Vertreter des Königlich Sächsischen 
Staatsfiscus, 
und 
dem Directorium und Ausschuß der Albertsbahngesellschaft, als statutenmäßigen Ver- 
tretern dieser letzteren, 
ist auf Grund der in der Generalversammlung dieser Gesellschaft am 3. November 1868 
gefaßten Beschlüsse nachstehende Vereinbarung getroffen worden. 
1. 
Die Albertsbahn mit den dazu gehörigen Zweigbahnen und Zweiggleisen, nebst sämmt- 
lichen, der Gesellschaft gehörigen Immobilien und dem gesammten Inventar an Transport- 
mitteln, Materialien und Ausrüstungsgegenständen aller Art, sowie mit allen, der Gesellschaft 
zustehenden Rechten und obliegenden Verbindlichkeiten gehen, vom 1. Juli 1868 an ge- 
rechnet, in das Eigenthum des Staates über.
	        
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