Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1388 — 
2. 
Der Königlich Sächsische Staatsfiscus gewährt dagegen für eine jede der emittirten 
9000 Actien der Gesellschaft einen Kaufpreis im Nominalwerthe von 
Einhundert Acht und Fünfzig Thalern — in Ziffern 158 Thlr. — 
in nachstehender Weise: 
a) 150 Thlr. durch Abstempelung der Actien, wodurch dieselben in Königlich Sächsische 
Staatspapiere umgewandelt werden, 
b) 8 Thlr. baar, welche bei Abstempelung der Actie dem Inhaber derselben ausgezahlt 
werden. 
Die abgestempelten, mit Zinsleisten und Coupons zu versehenden Actien werden vom 
1. Juli dieses Jahres ab mit 4 vom Hundert verzinst und nach Höhe von 1 vom Hundert und 
unter Zuschlag der durch die Tilgung ersparten Zinsen vom Jahre 1869 an im Wege der 
Ausloosung zurückgezahlt. Im Uebrigen leiden alle hinsichtlich der Königlich Sächsischen 
4prorentigen Staatsanleihe von 1869 gültigen gesetzlichen Bestimmungen auch auf die ab- 
gestempelten Actien der Albertsbahn Anwendung. 
3. 
In Bezug auf die gegenseitige Auseinandersetzung der beiderseitigen Rechte und Verbind- 
lichkesten ist der unter O anliegende als „Stand der Hauptcasse der Albertsbahngesellschaft 
uliimo Juni 1868“ bezeichnete Abschluß gefertigt worden, wonach die Gesellschaft am 
30. Juni 1868 an Betriebsüberschüssen und sonstigen Einnahmen nach Abzug der sämmt- 
lichen, von ihr bis dahin zu bestreitenden Ausgaben einen disponiblen Bestand von 
68,637 Thlr. 14 Ngr. — Tf. 
hatte. Die Nichtigkeit dieses Abschlusses, welcher einen integrirenden Theil des gegenwärtigen 
Vertrags bildet, wird von beiden contrahirenden Theilen durch Abschluß des Letzteren aus- 
drücklich auerkannt. 
4. 
In Gemäßheit dieses Abschlusses hat die Gesellschaft die in den Beilagen unter ) auf- 
geführten Materialien und Vorräthe aller Art dem Staate entweder in natura oder durch 
Nachweis der Verwendung in den Nutzen der Bahn seit dem 1. Juli 1868 zu übergeben. 
5. 
In Verfolg der Bestimmung im §& 1 übernimmt der Staatsfiscus die von der Gesellschaft 
contrahirten Prioritätsanleihen nach ihrem Stande vom 30. Juni 1868, also insbesondere 
die Anleihe A mit 734,900 Thlr., 
B 293,9000 „ 
C . 297,000 und 
D 100,000
	        
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