98 Zur gemeinrechtlichen Lehre vom Nachlaßcurator.
ordnung dem Nachlaßcurator auch die Passivlegitimation
bei Klagen gegen die ruhende Erbschaft gesetzlich
zugesprochen (CPO. 8 220; Entsch. d. RG. Bd. 4 S. 437).
Die zeitliche Beschränkung seiner Thätigkeit gipfelt
darin, daß seine engumgrenzte Vollmacht nur solange
währen solle, als noch nicht bestimmt ist, wer zur Erbschaft
berufen werde, bezw. ob der berufene und bekannte
Erbe die Erbschaft wirklich erwerben wolle (Roth, bayer.
Civ.-R. a. a. O.).
Weiter, als vorstehend ausgeführt, reichen die Befugnisse
des Nachlaßcurators nicht, soweit solche auf rein
gesetzlicher Grundlage beruhen. Auf dem Gebiete der
Praxis aber hat sich längst die unabweisbare Nothwendigkeit
gezeigt, den Rahmen der Vollmacht des Nachlaßcurators
in sachlicher und in zeitlicher Beziehung zu
erweitern, theils um eine wirklich bestehende Lücke der
Gesetzgebung auszufüllen, theils auch im Interesse einer
gedeihlichen und erschöpfenden Erledigung verschiedener
Rechtsverhältnisse in Ansehung eines Nachlasses, insonderheit
bei gerichtlicher Behandlung von Verlassenschaften.
Die einzelnen Anwendungsfälle einer solchen Ausdehnung
ziffermäßig aufzuzählen, dürfte schwer halten. Dagegen
möchte genügen, auf das allen diesen Fällen Gemeinsame
hinzuweisen, welches darin liegt, daß hiebei der
Nachlaßcurator zum wirklichen und directen Stellvertreter
des Nachlasses vor Gericht oder Notar auch außerhalb
eines Processes erhoben und zu Rechtshandlungen
befähigt wird, welche sonst nur ein wirklicher Rechtsnachfolger
des Verstorbenen gültig vornehmen kann.
Abgesehen von der dadurch herbeigeführten Vollmachtserweiterung
in sachlicher Hinsicht tritt außerdem
in manchen Fällen auch eine Ausbreitung der Befugnisse
in zeitlicher Beziehung insoferne ein, als das Amt des
Kurators zu einer Zeit noch aufrecht erhalten bleibt, wo
die Erben schon völlig bekannt sind und ihre definitiven
Erklärungen bereits abgegeben haben.