1858. 79
Art. 158.
Nücksichtlich der Verpflichtung zur Uebernahme der unentgeltlichen Handhabung
der Polizei in der Gemeinde und deren Bezirke gilt auch für die Schultheißen die Bestimmung
des Art. 113.
Die Bssitzer von Nittergütern, welche sich zur Bildung besonderer Gutsbezirke
nicht eignen (Art. 5), und deßhalb dem Gemeindeverbande einverleibt werden, können
auf ihren Antrag für ihre Verson, ihre Ehegatten, ihre bei ihnen lebenden Venvandten,
ihre Ofsicianten und ihr Gesinde, sowie für ihr Gehöfte in polizeilicher Hinsicht unmittelbar
dem Verwaltungsamte unterstellt werden.
Dasselbe kann hinsichtlich der Administratoren und Pachter solcher landesherrlicher
Domänen geschehen, die in den Gemeindeverband übergehen.
Ist Gesahr im Verzuge, so bleibt jedoch, dieser Exemtionen ungeachtet, ein ausnahmsweises
Eingreifen der Ortspolizei nicht ausgeschlossen.
Art. 159.
Kauf-, Veräußerungs- und Schuldurkunden werden in den Gemeinden mit Gemeinderäthen
von sämmtlichen Mitgliedern der Gemeindebehörde, in solchen Gemeinden
aber, die keine Gemeinderäthe haben, von dem Schultheißen, dem Stellvertreter desselben
und dem Gemeinde-Rechnungsführer im Concepte signirt und in der Reinschrift,
unter Beifügung des Gemeindesiegels, vollzogen.
3) Von den Gemeindelasten und der Verlheilung derfelben.
Art. 160.
Rücksichtlich der Bestreitung der Gemeindebedürfnisse, der Aufnahme von Gemeindeschulden
und der Hastung für solche, der Vertheilung der in Geldbeiträgen bestehenden
Gemeindelasten, der Leistung persönlicher Dienste für Gemeindezwecke, der
Befreiung von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten, der Bekanntmachung und
Ansechtung von Gemeindebeschlüssen über Untemehmungen, welche durch Umlegung
von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, sowie rücksichtlich der Beitreibung der
Gemeindeumlagen gelten die für die städtischen Gemeinden ertheilten Bestimmungen
(Artt. 126—139) vorbehältlich der Vorschriften im Art. 144.