Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858.  79

Art.  158.

Nücksichtlich  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  der  unentgeltlichen  Handhabung
der  Polizei  in  der  Gemeinde  und  deren  Bezirke  gilt  auch  für  die  Schultheißen  die  Bestimmung
  des  Art.  113.

Die  Bssitzer  von  Nittergütern,  welche  sich  zur  Bildung  besonderer  Gutsbezirke
nicht  eignen  (Art.  5),  und  deßhalb  dem  Gemeindeverbande  einverleibt  werden,  können
auf  ihren  Antrag  für  ihre  Verson,  ihre  Ehegatten,  ihre  bei  ihnen  lebenden  Venvandten,
ihre  Ofsicianten  und  ihr  Gesinde,  sowie  für  ihr  Gehöfte  in  polizeilicher  Hinsicht  unmittelbar
  dem  Verwaltungsamte  unterstellt  werden.

Dasselbe  kann  hinsichtlich  der  Administratoren  und  Pachter  solcher  landesherrlicher
Domänen  geschehen,  die  in  den  Gemeindeverband  übergehen.

Ist  Gesahr  im  Verzuge,  so  bleibt  jedoch,  dieser  Exemtionen  ungeachtet,  ein  ausnahmsweises
  Eingreifen  der  Ortspolizei  nicht  ausgeschlossen.

Art.  159.

Kauf-,  Veräußerungs-  und  Schuldurkunden  werden  in  den  Gemeinden  mit  Gemeinderäthen
  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Gemeindebehörde,  in  solchen  Gemeinden
aber,  die  keine  Gemeinderäthe  haben,  von  dem  Schultheißen,  dem  Stellvertreter  desselben
  und  dem  Gemeinde-Rechnungsführer  im  Concepte  signirt  und  in  der  Reinschrift,
unter  Beifügung  des  Gemeindesiegels,  vollzogen.

3)  Von  den  Gemeindelasten  und  der  Verlheilung  derfelben.
Art.  160.

Rücksichtlich  der  Bestreitung  der  Gemeindebedürfnisse,  der  Aufnahme  von  Gemeindeschulden
  und  der  Hastung  für  solche,  der  Vertheilung  der  in  Geldbeiträgen  bestehenden
  Gemeindelasten,  der  Leistung  persönlicher  Dienste  für  Gemeindezwecke,  der
Befreiung  von  der  Beitragspflicht  zu  den  Gemeindelasten,  der  Bekanntmachung  und
Ansechtung  von  Gemeindebeschlüssen  über  Untemehmungen,  welche  durch  Umlegung
von  Gemeindelasten  ausgeführt  werden  sollen,  sowie  rücksichtlich  der  Beitreibung  der
Gemeindeumlagen  gelten  die  für  die  städtischen  Gemeinden  ertheilten  Bestimmungen
(Artt.  126—139)  vorbehältlich  der  Vorschriften  im  Art.  144.