Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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tenen  giftigen  Substanzen,  noch  besonders  mit  der  Aufschrift  „Gift“  se  auffallend
  als  moͤglich  versehen  werden.

Auch  sollen  die  Gifte  nur  von  dem  Inhaber  oder  Vorsteher  der  Apotheke,
  oder  bei  dessen  Verhinderung,  von  dem  mit  der  Receptur  beauftragten
Gehülfen,  ausgegeben  werden,  nicht  aber  von  den  andern  Gehülfen  oder  gar
von  den  Lehrlingen.

Die  empfangenen  Giftscheine  mäüssen  von  den  Apothekern  numerirt  werden,
  und  über  den  Verkauf  der  Gifte  ist  außerdem  von  ihnen  ein  Buch  zu
führen,  worin  sie  in  verschiedenen  Columnen

1)  das  Jahr,  60)  den  Namen  des  Gifts,
2)  den  Monat,  7)  das  Gewicht  desselben,  nach  Pfun-3)
  den  Tag,  den,  Lun  Deachmen  „Scrupeln

4)  die  Nummer  des  Giftscheines,  und  Grane
5)  den  Namen,  den  Stand,  und  8)  den  vorgrbiichen  -–ô2  deöselben
Wohnort  des  Empfängers,

einzutragen  haben.

Die  Giftscheine  sollen  von  dem  Apotheker  nach  den  fortlaufenden  Nummern
  jahreweise  zusammengewickelt  und  sorgfältig  aufgehoben,  auch  niemals
früher  alo  nach  Verlauf  von  10  Jahren  cassirt  werden.

k4.  68.

Zu  den  Giften  sollen  zunächst  gerechnet  werden:  weißer  Arsenik  (Arseni
cum  album),  gelber  Arsenik  oder  Operment  (Auripigmentum),  rother  Arsenik
oder  Rauschgelb  (Risigallum),  der  sogenannte  Fliegenstein  oder  Kobalt  (Ne-Fulus
  Arscnici,  Coballum),  ferner  ábender  Sublimat  (II)  drarg)rum  muriaticam
  corrosivum),  rother  Präcipitat  (IIydrargrrum  oxydatum  rubrum),  ferner
Bleizucker  (Plumbam  accticum),  Euphorbienharz,  Krähernaugen,  weiße  Nies
wurz  (Veratum  album))  und  Blausäure  (Acitum  Dorussicum).,

.  33.

Insofern  nach  §.  13.  den  Apothekern  die  medicinische  Praris  verboten  ist,
insofern  ist  schon  der  Handverkauf  von  Arzneien  auf  den  Apotheken  im  Allgemeinen
  verboten  und  wird  hiermit  wiederholt  ernstlich  untersagt,  den  Apothekern
selbst  sowohl  als  ihren  Gehülfen  und  Lehrlingen.  Personen,  dic  sich  an  die-