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tenen giftigen Substanzen, noch besonders mit der Aufschrift „Gift“ se auffallend
als moͤglich versehen werden.
Auch sollen die Gifte nur von dem Inhaber oder Vorsteher der Apotheke,
oder bei dessen Verhinderung, von dem mit der Receptur beauftragten
Gehülfen, ausgegeben werden, nicht aber von den andern Gehülfen oder gar
von den Lehrlingen.
Die empfangenen Giftscheine mäüssen von den Apothekern numerirt werden,
und über den Verkauf der Gifte ist außerdem von ihnen ein Buch zu
führen, worin sie in verschiedenen Columnen
1) das Jahr, 60) den Namen des Gifts,
2) den Monat, 7) das Gewicht desselben, nach Pfun-3)
den Tag, den, Lun Deachmen „Scrupeln
4) die Nummer des Giftscheines, und Grane
5) den Namen, den Stand, und 8) den vorgrbiichen -–ô2 deöselben
Wohnort des Empfängers,
einzutragen haben.
Die Giftscheine sollen von dem Apotheker nach den fortlaufenden Nummern
jahreweise zusammengewickelt und sorgfältig aufgehoben, auch niemals
früher alo nach Verlauf von 10 Jahren cassirt werden.
k4. 68.
Zu den Giften sollen zunächst gerechnet werden: weißer Arsenik (Arseni
cum album), gelber Arsenik oder Operment (Auripigmentum), rother Arsenik
oder Rauschgelb (Risigallum), der sogenannte Fliegenstein oder Kobalt (Ne-Fulus
Arscnici, Coballum), ferner ábender Sublimat (II) drarg)rum muriaticam
corrosivum), rother Präcipitat (IIydrargrrum oxydatum rubrum), ferner
Bleizucker (Plumbam accticum), Euphorbienharz, Krähernaugen, weiße Nies
wurz (Veratum album)) und Blausäure (Acitum Dorussicum).,
. 33.
Insofern nach §. 13. den Apothekern die medicinische Praris verboten ist,
insofern ist schon der Handverkauf von Arzneien auf den Apotheken im Allgemeinen
verboten und wird hiermit wiederholt ernstlich untersagt, den Apothekern
selbst sowohl als ihren Gehülfen und Lehrlingen. Personen, dic sich an die-