Zur bayerischen Subhastationsordnung. 361
dargethan haben, daß mit der Subhastation nicht ohne
Weiteres und nach den Vorschriften der Subhastationsordnung
die Fälligkeit der Hypothekforderung verbunden
ist, so ist eine andere, je nach dem einschlägigen Civilrechte
zu beantwortende Frage, unter welchen Voraussetzungen
und inwieweit etwa der Gläubiger wegen des
Verlustes seiner Sicherheit für seine befristete Forderung
im Prozeßwege vorzeitig die Verurtheilung des perfönlichen
Schuldners zur Zahlung oder zur anderweiten
Sicherstellung erreichen kann. Die nähere Behandlung
dieser Frage liegt außerhalb des Rahmens dieser Bemerkungen
und mag es genügen, z. B. auf bayer. Landrecht
IV 2 §3; 14 § 9 Nr. 2, 3 (vgl. auch 10 § 7 lit. b)
und 15 8 12 Nr. 3, auf preuß. Landrecht I, 16 § 56;
I, 5 § 241. 88§ 377 ff.; 1 20 8§ 23, 8 260, auf code civ.
a. 1188 zu verweisen?). W. Heule.
*) Wernz, Komm. z. bayer. Prozeßordnung von 1869, wirft
bei Besprechung des Art. 836, welcher dem Art. 113 der
Subhastationsordnung von 1879 etwa entspricht, die Frage
auf, ob Zwischenzinsen auch dann zu berechnen seien, wenn
die Behandlung der Forderung als einer fälligen nicht blos
auf den Vorschriften der Prozeßordnung, sondern auch auf
civilrechtlichen Grundsätzen beruht, wie z. B. wenn
das Gesetz bestlmme, daß eine Forderung sälllg werde,
wenn der Schuldner in Vermögensverfall gerathe u. dgl.
Mit Recht bejaht Wernz diese Frage und nimmt an. daß
der Gesetzgeber alle Fälle ohne Unterschied treffen und
einen durchgreisenden, namentlich auch die Interessen konkurrirender
Gläubiger berücksichtigenden Grundsatz aufstellen
wollte. Andererselts wird man die Frage wohl in
dem Falle verneinen müssen, da vertragsmäßig für
den Fall der Subhastation Fälligkelt bedungen ist.