Metadata : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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war.  Denn  auch  diesenfalls  liegt  begriffsmäßig  Begünstigung
  vor!),

Bezüglich  der  in  $  9  BZG.  aufgeführten  Delikte
bleibt  die  Zuständigkeit  der  Kriegsgerichte  auch  bestehen,
wenn  ausnahmsweise  sie  nicht  unter  $  9  fallen,  weil  ein
anderes  Gesetz  eine  strengere  Strafe  androht?),

Bezüglich  der  fortgesetzten  Verbrechen  muß  folgendes
  gelten:  Für  die  Aburteilung  sind  nach  $  10
BZG.  die  Kriegsgerichte  zuständig,  auch  wenn  die  Einzelhandlungen
  teilweise  vor  dem  Zeitpunkt  der  Bekanntmachung
  des  Kriegszustandes  begangen  sind.  Eine
Einzelhandlung  muß  aber  wenigstens  unter  der  Herrschaft
  des  Kriegszustandes  begangen  sein.  Nicht  genügt,
daB  der  zum  Tatbestand  gehörige  Erfolg  unter  der  Herrschaft
  des  Kriegszustandes  eintrat,  wenn  die  auf  die
Herbeiführung  dieses  Erfolges  gerichtete  Tätigkeit  vor  dem
Zeitpunkt  der  Erklärung  des  Kriegszustandes  bereits  vollendet
  war?).

Ferner  gehören  hierher  die  Teilnahmehandlungen,
die  vor  der  Bekanntmachung  des  Kriegszustandes  begangen
  sind,  wofern  nur  die  Haupttat  unter  dem  Kriegszustand
  geschah).

 

wie  im  ordentlichen  Strafprozeß,  also:  die  Vorschriften
gelten  für  alle  Beschuldigten  (Inländer  und  Ausländer
ohne  Rücksicht  auf  den  Aufenthalt;  auch  die  Ausnahmen
sind  die  gleichen,  Vgl.  u.  a.  GVG.  8$  18,  19,  21,  RV.
Art.  31.).

 

1)  Goldschmidt  a.  a.  OÖ.  S.  26.

2)  Vgl.  M.  Goldschmidt  a.  a.  O.  8.  26.

8)  Anders  Stenglein  a.  a.  OÖ.  zu  $  10  Nr.  3.
4)  Goldschmidt  a.  a.  O.  S.  28  IV.