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war. Denn auch diesenfalls liegt begriffsmäßig Begünstigung
vor!),
Bezüglich der in $ 9 BZG. aufgeführten Delikte
bleibt die Zuständigkeit der Kriegsgerichte auch bestehen,
wenn ausnahmsweise sie nicht unter $ 9 fallen, weil ein
anderes Gesetz eine strengere Strafe androht?),
Bezüglich der fortgesetzten Verbrechen muß folgendes
gelten: Für die Aburteilung sind nach $ 10
BZG. die Kriegsgerichte zuständig, auch wenn die Einzelhandlungen
teilweise vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung
des Kriegszustandes begangen sind. Eine
Einzelhandlung muß aber wenigstens unter der Herrschaft
des Kriegszustandes begangen sein. Nicht genügt,
daB der zum Tatbestand gehörige Erfolg unter der Herrschaft
des Kriegszustandes eintrat, wenn die auf die
Herbeiführung dieses Erfolges gerichtete Tätigkeit vor dem
Zeitpunkt der Erklärung des Kriegszustandes bereits vollendet
war?).
Ferner gehören hierher die Teilnahmehandlungen,
die vor der Bekanntmachung des Kriegszustandes begangen
sind, wofern nur die Haupttat unter dem Kriegszustand
geschah).
wie im ordentlichen Strafprozeß, also: die Vorschriften
gelten für alle Beschuldigten (Inländer und Ausländer
ohne Rücksicht auf den Aufenthalt; auch die Ausnahmen
sind die gleichen, Vgl. u. a. GVG. 8$ 18, 19, 21, RV.
Art. 31.).
1) Goldschmidt a. a. OÖ. S. 26.
2) Vgl. M. Goldschmidt a. a. O. 8. 26.
8) Anders Stenglein a. a. OÖ. zu $ 10 Nr. 3.
4) Goldschmidt a. a. O. S. 28 IV.