Full text : Verzeichniss der Handschriften im Preussischen Staate. Göttingen 2. (2)

502  Anhang.  XX.

Besellen  oder  durch  mündliche  Mittheilung  des  wesentlichen
nhalts.

Hat  die  Verkündigung  der  Entscheidung  oder  des  Beschlusses
nicht  sofort  erfolgen  können,  so  bedarf  es  zu  diesem  Behufe  nicht
der  Anberaumung  einer  besonderen  Sitzung,  vielmehr  genügt  die
Iustelum  der  mit  Gründen  versehenen  Entscheidung  oder  des
Beschlusses  an  die  Betheiligten.

Nur  in  denjenigen  Angelegenheiten,  auf  welche  der  §.  21  der
Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  Anwendung  findet,
muß  die  Verkündigung  der  Entscheidung  oder  des  Beschlusses  stets
in  öffentlicher  Sitzung  erfolgen.  Erscheint  in  derartigen  Sachen
die  Aussetzung  der  Entscheidung  oder  des  Beschlusses  nothwendig,
so  erfolgt  die  Verkündigung  derselben  in  einer  weiteren  Sitzung,
welche  sofort  anzuberaumen  und  den  Parteien  bekannt  zu
machen  ist.

Urschriften  und  Ausfertigungen.

§.  15.  Alle  Entscheidungen,  Bescheide,  Beschlüsse  und  Verfügungen,

  welche  von  der  Behörde  als  Kollegium  erlassen  werden,
sind  in  der  Ausfertigung  mit  der  Unterschrift:

„Der  Bezirksausschuß  zu  N.  N.“
zu  versehen  und  von  dem  Vorsitzenden  zu  vollziehen.  Bei  Bescheiden
  und  Verfügungen,  welche  von  dem  Vorsitzenden  im  Einvernehmen
  mit  den  ernannten  Mitgliedern  oder  von  dem  Vorsitzenden
  allein  erlassen  werden  und  gegen  welche  das  Gesetz  ausdrücklich
  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  oder  auf
Kollegialbeschluß  zuläßt  (en.  60,  64  Abs.  3,  111  Abs.  3,  117  Abs.  3
des  Landesverwaltungsgesetzes),  lautet  die  Unterschrift:

„Namens  des  Bezirksausschusses.

Der  Vorsitzende.“

Die  Urschriften  der  Bescheide,  welche  von  dem  Vorsitzenden
im  Einvernehmen  mit  den  ernannten  Mitgliedern  erlassen  werden,
sind  von  diesen  mitzuvollziehen.  Die  Urschriften  der  Entscheidungen,
Bescheide  und  Beschrässe  welche  von  dem  Kollegium  erlchfen
werden,  sind  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  einem  ernannten
und  einem  gewählten  Mitgliede,  welche  theilgenommen  haben,  zu
vollziehen.

Die  Ausfertigungen  der  im  Verwaltungsstreitverfahren  ergangenen
  Endurtheile  sind  mit  der  Ueberschrift:

„Im  Namen  des  Königs“
und  dem  Siegel  des  Bezirksausschusses  —  entsprechend  dem  Siegel
der  Regierungen  mit  der  Unterschrift:
„Der  Bezirksausschuß  zu  N.  N.“