502 Anhang. XX.
Besellen oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen
nhalts.
Hat die Verkündigung der Entscheidung oder des Beschlusses
nicht sofort erfolgen können, so bedarf es zu diesem Behufe nicht
der Anberaumung einer besonderen Sitzung, vielmehr genügt die
Iustelum der mit Gründen versehenen Entscheidung oder des
Beschlusses an die Betheiligten.
Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welche der §. 21 der
Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 Anwendung findet,
muß die Verkündigung der Entscheidung oder des Beschlusses stets
in öffentlicher Sitzung erfolgen. Erscheint in derartigen Sachen
die Aussetzung der Entscheidung oder des Beschlusses nothwendig,
so erfolgt die Verkündigung derselben in einer weiteren Sitzung,
welche sofort anzuberaumen und den Parteien bekannt zu
machen ist.
Urschriften und Ausfertigungen.
§. 15. Alle Entscheidungen, Bescheide, Beschlüsse und Verfügungen,
welche von der Behörde als Kollegium erlassen werden,
sind in der Ausfertigung mit der Unterschrift:
„Der Bezirksausschuß zu N. N.“
zu versehen und von dem Vorsitzenden zu vollziehen. Bei Bescheiden
und Verfügungen, welche von dem Vorsitzenden im Einvernehmen
mit den ernannten Mitgliedern oder von dem Vorsitzenden
allein erlassen werden und gegen welche das Gesetz ausdrücklich
den Antrag auf mündliche Verhandlung oder auf
Kollegialbeschluß zuläßt (en. 60, 64 Abs. 3, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3
des Landesverwaltungsgesetzes), lautet die Unterschrift:
„Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende.“
Die Urschriften der Bescheide, welche von dem Vorsitzenden
im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern erlassen werden,
sind von diesen mitzuvollziehen. Die Urschriften der Entscheidungen,
Bescheide und Beschrässe welche von dem Kollegium erlchfen
werden, sind von dem Vorsitzenden und wenigstens einem ernannten
und einem gewählten Mitgliede, welche theilgenommen haben, zu
vollziehen.
Die Ausfertigungen der im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen
Endurtheile sind mit der Ueberschrift:
„Im Namen des Königs“
und dem Siegel des Bezirksausschusses — entsprechend dem Siegel
der Regierungen mit der Unterschrift:
„Der Bezirksausschuß zu N. N.“