Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

Zahlung  „nach  und  nach“.  157

Hauskind,  welches  zur  Zeit  der  Entstehung  des  Darlehens
  sich  im  Besitze  eines  castrensischen  Pekuliums
befunden  hat,  auf  das  SC.  Maced.  sich  nicht  berufen
  darf,  weil  ein  Sondergut,  welches  das  Kind
zum  vollen  Rechte  besitzt,  auch  wegen  der  Schulden
des  Letzteren  jederzeit  angegriffen  werden  kann,
und  der  Gläubiger  daher  nicht  erst  im  Sinne  des
SC.  Maced.  —  fr.  1  pr.  (14,  6):  „bonum  nomen
  expectata  patris  morte  lier#“  —  den  Tod
des  Vaters  zu  erwarten  hat,  um  zu  seiner  Befriedigung
  zu  gelangen.

Es  ist  deshalb  allerdings  die  in  den  ersterwähnten
  Gesetzesstellen  dem  pecul.  castr.  zugestandene
  Wirkung  nicht  blos,  wie  Revidentin  zugibt,
dem  pecul.  quasi  castrense,  sondern  auch  dem
in  eben  erwähnter  Beziehung  dem  peculium  militare
  gleichstehenden  pec.  advent.  Irregulare  beizulegen,
  wie  dies  in  Uebereinstimmung  mit  der  Ansicht
  bewährter  Lehrer  des  gemeinen  Rechtes  auch
im  bayer.  Landr.  anerkannt  ist.  Glück,  Pand.=Komm.
  Bd.  XIV.  S.  349;  Thibaut,  Syst.  des
PR.  §.  270;  Vangerow,  Pand.  g.  245  lit.  a;
Sintenis,  Civ.-Recht  §.  108  Ziff.  6  (Band  ii
S.  515);  Bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  Vg.  6,  Th.  IV
dep.  II  §.  4  Nr.  4  und  Anm.  hiezu  Nr.  11
it.  d.

OAGE.  v.  28.  Dez.  1867  Rr.  1176  55/686
77.

3.
Bedeutung  der  Vertragsbestimmung,  daß  eine  Schuld  „nach
und  nach“  abgetragen  werden  dürfe.
Vgl.  Bd.  XXV  S.  112.

F.  hatte  dem  M.  ein  nach  vierteljähriger  Kün—
digung  heimzahlbares  Darlehen  gegeben  und  später