Zahlung „nach und nach“. 157
Hauskind, welches zur Zeit der Entstehung des Darlehens
sich im Besitze eines castrensischen Pekuliums
befunden hat, auf das SC. Maced. sich nicht berufen
darf, weil ein Sondergut, welches das Kind
zum vollen Rechte besitzt, auch wegen der Schulden
des Letzteren jederzeit angegriffen werden kann,
und der Gläubiger daher nicht erst im Sinne des
SC. Maced. — fr. 1 pr. (14, 6): „bonum nomen
expectata patris morte lier#“ — den Tod
des Vaters zu erwarten hat, um zu seiner Befriedigung
zu gelangen.
Es ist deshalb allerdings die in den ersterwähnten
Gesetzesstellen dem pecul. castr. zugestandene
Wirkung nicht blos, wie Revidentin zugibt,
dem pecul. quasi castrense, sondern auch dem
in eben erwähnter Beziehung dem peculium militare
gleichstehenden pec. advent. Irregulare beizulegen,
wie dies in Uebereinstimmung mit der Ansicht
bewährter Lehrer des gemeinen Rechtes auch
im bayer. Landr. anerkannt ist. Glück, Pand.=Komm.
Bd. XIV. S. 349; Thibaut, Syst. des
PR. §. 270; Vangerow, Pand. g. 245 lit. a;
Sintenis, Civ.-Recht §. 108 Ziff. 6 (Band ii
S. 515); Bayer. LR. Th. 1 Kap. Vg. 6, Th. IV
dep. II §. 4 Nr. 4 und Anm. hiezu Nr. 11
it. d.
OAGE. v. 28. Dez. 1867 Rr. 1176 55/686
77.
3.
Bedeutung der Vertragsbestimmung, daß eine Schuld „nach
und nach“ abgetragen werden dürfe.
Vgl. Bd. XXV S. 112.
F. hatte dem M. ein nach vierteljähriger Kün—
digung heimzahlbares Darlehen gegeben und später