Steinen und anderen Baumaterialien nöthigen Schutzvorrichtungen anzubringen, auch die Bau—
plätze mit offenem Grunde, Baugruben und dergleichen an den Gassen, Straßen und offent-
lichen Plätzen gehörig zu verwahren und während der Dunkelheit durch Laternenlicht und sonst
genügend zu erleuchten.
Herabschaffen #21. Das Herabwerfen des Bauschuttes auf öffentliche Plätze und Wege ist nicht er-
Bausn ute 8 lanbt, vielmehr ist dergleichen Schutt auf eine Art herabzuschaffen, wodurch der öffentliche
« Verkehr nicht gefährdet und das Publikum nicht belästigt wird.
Verhütung von 6 22. Bei Ausführung von Bauten neben Nachbargebäuden hat der Bauende die Letz-
dinchbeilen r teren, soweit erforderlich, gehörig abzusteifen und überhaupt so zu bauen, daß das Nachbarhaus
nicht gefährdet wird.
Abschnitt V.
Von der Festigkeit und Construction der Gebäude und deren einzelnen
Theile.
Festigkeit der & 23. Jeder Bau muß seinem Zwecke entsprechend fest und feuersicher hergestellt
Bauten im All- werden
gemeinen. ·
Verantwort- 6 24. Für die taugliche Beschaffenheit und die Tragfähigkeit der beim Bauen und bei
Lernlurne den Gerüsten zur Verwendung kommenden Materialien sind die Baugewerken, welche den Bau
der Baumate= führen, verantwortlich.
rialien.
Anwendung # 25. Die Verwendung von Luftziegeln, Lehmpatzen und Lehmweller ist nur für die
enrieegne Scheidungen der geringeren Wohn= und Seitengebäude und auch da nur in einer solchen Höhe
Lehmweller. über der Erdoberfläche gestattet, welche gegen die Feuchtigkeit hinlänglichen Schutz gewährt.
Unter Beobachtung gleicher Vorsicht können diese Materialien auch in den Fällen (§ 28)
zu Umfassungen verwendet werden, wo hölzerne Constructionen gestattet sind.
Bau mit 6 26. Die Umfassungen der Gebäude, einschließlich der Dachgiebel, Rück= und Ver-
sn un- senkungswände, der Gesimse und übrigen wesentlichen äußeren Theile sind bei allen Bauen,
« insoweit nicht in 88 27 und 28 hölzern construirte Simse ꝛc. und beziehendlich Umfassungen
gestattet sind, durchgängig massiv von unbrennbarem Materiale, als: natürlichen Steinen, ge—
brannten Ziegeln, Schlackensteinen, Kalkziegeln oder Béton und ohne Einbindung von Holz
aufzuführen, auch ist als Bindemittel nur Kalkmörtel in Anwendung zu bringen. Bei ein-
stöckigen Gebäuden, deren Höhe vom Parterrefußbeden bis zum Hauptsims, ausschließlich der
Dachgiebelhöhe, nicht über 8 Ellen beträgt, werden Umfassungen von Bundwerk (Bund-
wände), welche einschließlich der Simse außen 6 Zoll stark mit gebrannten Mauerziegeln
verkleidet (verblendet) sind, den massiven Umfassungen und, wenn diese Verkleidung mit we-
nigstens zwolfzölligen Schäften versehen und kein Holz eingebunden ist, den freistehenden, an
andere Gebäude nicht anstoßenden Brandmauern gleichgeachtet.