Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

von gebrannten Ziegeln, 
in gewöhnlichen Dimensionen: 
im Dache 6 Zoll, d. i. 4 Stein, mit Schäften von 12 beziehendlich 18 Zoll Stärke, d. i. 
" 1 bis 11 Stein, 
im 1. Stockwerke, von oben gerechnet, 12 Zoll, d. i. ! Stein Stärke, 
v2. „3 - 18---1317- 
3. Q — 18 144 
4 O= O= 4 2 4 
5 - - 24---2 - - 
c. 
von Bruchsteinen: 
im Dache 18 Zoll, 
im 1. Stockwerke, von oben gerechnet, 1 8 Zoll, 
— — — — — — 
— E — — — — - — 
— — — — 
3 - — - - 24 - 
2 
- - - , - O0 
— — — — — — 
— – — —G – — 
— — — — — — 
Die Grundmauern müssen und zwar da, wo es ausführbar ist, zu beiden Seiten hin 
entsprechend stärker (breiter) werden, als die darauf zu stehen kommenden Mauern. 
Die vorstehenden Minimalstärken der Umfassungen setzen voraus, daß die betreffenden 
Materialien wenigstens eine mittlere Festigkeit und gehörige Lagerhaftigkeit besitzen, auch 
sämmtliche Umfassungen gute Verankerung, Seitenstützung durch Scheidungen und keine größere, 
als die gewöhnliche Belastung der Wohngebäude erhalten. 
Die Schäfte der Dachgiebel und Rückmauern dürfen bei Dachhöhen bis zu 9 Ellen, 
vom Hauptgebälke an gemessen, nicht über 6 Ellen, bei Dachhöhen über 9 Ellen nicht über 
4 Ellen von Schaftmitte zu Schaftmitte auseinander stehen. 
Bei Dachhöhen über 10 Ellen ist bei Ziegelmaner nur die obere Hälfte der Dachgiebel 
und Rückmauer in vorbestimmter Stärke, die untere Hälfte aber in der Stärke der Umfassungen 
des obersten Stockwerks herzustellen. 
Erhalten die Mauern von regelmäßig bearbeiteten Steinen (a) oder Bruchsteinen (c) 
an der nach dem Innern des Gebäudes gekehrten Seite ein Futter von gebrannten Ziegeln 
in der Stärke von 6 Zoll, so kann dieß mit zur Gesammtstärke der Mauer gerechnet werden, 
unter der Voraussetzung gehörigen Verbandes. Bei einer geringeren Stärke des Futters darf 
dieselbe aber nicht zur Gesammtmauerstärke gerechnet werden.
	        
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