Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Zusammen—
treffen  der
Brandmauern
mit  Holzwerk.

Anbau  am
Nachbar—
gebäude.

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8  Ellen  beträgt,  muß  eine  angemessene  Verstärkung  mindestens  in  den  Schäften  und  Bögen
oder  Nollschichten  eintreten.
#  32.  Die  in  vorstehendem  Paragraphen  bestimmte  Minimalstärke  der  Brandmauern
darf  in  keiner  Weise  abgeschwächt  und  auch  weder  in  deren  Schilde,  noch  in  deren  Schäfte,
Bogen  oder  Rollschichten  Holz  weder  eingebunden,  noch  der  Länge  nach  eingelegt  werden.
Das  Einlegen  einzelner  Unterzugs=  oder  Balkenkopfe  in  die  Schäfte  ist  jedoch,  soweit  es
die  Construction  der  Bögen  und  Rollschichten  nicht  beeinträchtigt,  bis  zur  Flucht  der  Mauerschilder
  ebenso  gestattet,  als  das  Auflegen  von  Holzwerk  auf  die  freien  Rückenflächen  der  Bögen
und  Rollschichten  selbst.
33.Jeder  Bau,  welcher  unmittelbar  an  einem  Gebäude  des  Nachbars  aufgeführt
wird,  muß  in  der  ganzen  Höhe  seiner  anstoßenden  Seiten  seine  eigenen,  bis  zum  Dachforste
reichenden  und  diesen  abschließenden  Brandmauern  von  der  vorstehend  angegebenen  Stärke
erhalten,  wenn  das  vorhandene,  anstoßende  Nachbargebäude  nicht  bereits  eine  den  Neubau  in
gleicher  Weise  durchgängig  bis  zum  Dachforste  verdeckende  massive  Brandmauer  hat  und  diese
an  jeder,  auch  der  schwächsten  Stelle  ihrer  ganzen  Ausdehnung  wenigstens
10  Zoll  von  Grundstücken,
12  „on  gebraunten  Ziegeln  und
18  von  Buuchsteinen

stark  ist.

Wegen  Benutzung  einer  vorhandenen  Nachbarmauer  oder  Aufführung  einer  gemeinschaftlichen
  Brandmauer  (Communmauer)  hat  sich  der  Baunnternehmer  mit  dem  Eigenthümer  des
betreffenden  Nachbargrundstücks  zu  verständigen.

Für  die  Stärke  der  gemeinschaftlichen  Brand=  oder  Communmauer  gelten  dieselben
Bestimmungen,  welche  für  die  eigenen  Brandmauern  (nach  §  31  und  32)  maßgebend  sind,
jedoch  in  der  Art,  daß  gemeinschaftliche  Brandmauern,  wenn  sie  von  regelmäßig  bearbeiteten
Steinen,  sogenannten  Grundstücken,  hergestellt  werden,  im  Dache  (Giebel=  und  Rückmauern)
mindestens  10  Zoll  mit  20  zolligen  Schäften  versehen  und  bei  Herstellung  von  Ziegeln  mindestens
  12  Zoll  stark  sein  müssen.

Kommen  Stallungen  oder  Räume,  in  welchen  starke  feuchte  Dämpfe  oder  Gase  erzeugt
werden  (§  46)  ohne  eigene  Umfassung  unmittelbar  an  Nachbargebäude  oder  an  eine  gemeinschaftliche
  Mauer  zu  stehen,  so  sind  sie,  soweit  als  dieß  der  Fall  ist,  durch  eine  Blendung  von
hartgebrannten  Ziegeln  mit  3  Zoll  Zwischenraum  von  der  Umfassungsmauer  zu  trennen.

Bei  Erbauung  oder  Einrichtung  von,  unmittelbar  an  fremde  Nachbargebäude  anstoßenden
Fabriken,  in  denen  Maschinerieen  aufgestellt  werden,  welche  eine  starke  Erschütterung  hervorbringen,
  darf,  je  nach  dem  Grade  dieser  Erschütterungen,  der  an  das  Nachbarhaus  zunächst
anstoßende  Theil  des  Fabrikgebäudes,  in  einer  entsprechenden  Breite  von  4  beziehendlich