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C) alle übrigen Ställe, welche nicht zu den § 46, c gedachten gehören;
d) die Einfenerungs= oder Heizräume, beziehendlich Brennküchen genannt, vor den ge-
wöhnlichen Ziegel -, Kalk= und Töpferöfen, Porzellan-, Glas= und dergleichen Oefen, sowie
vor ähnlichen Oefen zu Bearbeitung unbrennbarer Stoffe und der Metalle in dem Falle,
wenn sich dieselben nicht unmittelbar unter dem offenen Dachgebälke befinden und die Ent-
fernung des nächsten Holzwerks über der Einfeuerungsöffnung nicht wenigstens 5 Ellen
beträgt.
Für Dampfkesselanlagen, ingleichen für Gasanstalten gelten die allgemeinen deshalb er-
lassenen Bestimmungen.
Feblböden der 643. Die Balkenlagen über ungewölbten Wohnungs-, Trocken= oder Stallräumen
Balkenlagen. sind, wenn die Decken dieser Räume nicht aus ganzem Windelboden bestehen, mit Fehlböden,
d. i. mit Lehmausstakung oder Schwarten= oder Breteinschub, zu versehen, auf welche Letztere
Lehmestrich, oder eine Auffüllung von Schutt bis zur Balkengleiche zu bringen ist.
Umschließung *49. Keine Einfenerung darf unmittelbar vom Freien, sondern muß stets von einem
Pur Enseue geschlossenen Raume aus erfolgen. Ob und in welcher Weise hiervon, je nach Beschaffen-
« heit und Lage der Feuerung, abgesehen werden kann, unterliegt in jedem einzelnen Falle der
Entschließung der Ortspolizeibehörde, nach Befinden auf Grund technischen Gutachtens.
Schornsteinbau §50. Alle Schornsteine sind, soweit nur irgend thunlich, massiv zu gründen und mög—
;’ Ugemei= lichst lothrecht mit Vermeidung jeder Aufsattelung, Fassung und Anlehnung an Holzwerk von
gebrannten Ziegeln aufzuführen.
Nicht zu umgehende Schleifungen verselben sind nur auf gegründetem Mauerwerke, darauf
ruhenden Eisenconstructionen, Bögen, oder durch Gegeneinanderwölben zu bewirken.
Bei den gewöhnlichen Schornsteinen ist der gewählte lichte Querschnitt für deren ganze
Höhe beizubehalten.
Die am Anfange des Schornsteins etwa erforderliche Erweiterung kommt hierbei nicht in
Betracht.
Werden Schornsteine zu den gewöhnlichen Wirthschafts= und dergleichen ähnlichen nicht
stärkeren Feuerungen an verdecktem Holzwerke (Balken, Wechsel, Wandbundholz) vorüber-
geführt, so ist zwischen ihrer äußeren Wandfläche und diesem Holzwerke eine wenigstens 2 Zoll
starke Verblendung von gebrannten Ziegeln oder anderen flachen Steinen in Mörtel an-
zubringen.
Bei freiliegendem Holzwerke wie bei den Dachwerken genügt eine gleiche Verblendung
oder ein freier Zwischenraum von mindestens 1 Zoll.
Schornsteine dürfen mit ihren eigenen Umfassungen nur soweit in Umfassungs-Brand-
mauern gelegt werden, daß neben der Wandstärke des Schornsteins, in dessen ganzer Höhe,
an jeder Stelle der Brandmauer noch die vorgeschriebene Minimal Schildstärke derselben
verbleibt.