Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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C) alle übrigen Ställe, welche nicht zu den § 46, c gedachten gehören; 
d) die Einfenerungs= oder Heizräume, beziehendlich Brennküchen genannt, vor den ge- 
wöhnlichen Ziegel -, Kalk= und Töpferöfen, Porzellan-, Glas= und dergleichen Oefen, sowie 
vor ähnlichen Oefen zu Bearbeitung unbrennbarer Stoffe und der Metalle in dem Falle, 
wenn sich dieselben nicht unmittelbar unter dem offenen Dachgebälke befinden und die Ent- 
fernung des nächsten Holzwerks über der Einfeuerungsöffnung nicht wenigstens 5 Ellen 
beträgt. 
Für Dampfkesselanlagen, ingleichen für Gasanstalten gelten die allgemeinen deshalb er- 
lassenen Bestimmungen. 
Feblböden der 643. Die Balkenlagen über ungewölbten Wohnungs-, Trocken= oder Stallräumen 
Balkenlagen. sind, wenn die Decken dieser Räume nicht aus ganzem Windelboden bestehen, mit Fehlböden, 
d. i. mit Lehmausstakung oder Schwarten= oder Breteinschub, zu versehen, auf welche Letztere 
Lehmestrich, oder eine Auffüllung von Schutt bis zur Balkengleiche zu bringen ist. 
Umschließung *49. Keine Einfenerung darf unmittelbar vom Freien, sondern muß stets von einem 
Pur Enseue geschlossenen Raume aus erfolgen. Ob und in welcher Weise hiervon, je nach Beschaffen- 
« heit und Lage der Feuerung, abgesehen werden kann, unterliegt in jedem einzelnen Falle der 
Entschließung der Ortspolizeibehörde, nach Befinden auf Grund technischen Gutachtens. 
Schornsteinbau §50. Alle Schornsteine sind, soweit nur irgend thunlich, massiv zu gründen und mög— 
;’ Ugemei= lichst lothrecht mit Vermeidung jeder Aufsattelung, Fassung und Anlehnung an Holzwerk von 
gebrannten Ziegeln aufzuführen. 
Nicht zu umgehende Schleifungen verselben sind nur auf gegründetem Mauerwerke, darauf 
ruhenden Eisenconstructionen, Bögen, oder durch Gegeneinanderwölben zu bewirken. 
Bei den gewöhnlichen Schornsteinen ist der gewählte lichte Querschnitt für deren ganze 
Höhe beizubehalten. 
Die am Anfange des Schornsteins etwa erforderliche Erweiterung kommt hierbei nicht in 
Betracht. 
Werden Schornsteine zu den gewöhnlichen Wirthschafts= und dergleichen ähnlichen nicht 
stärkeren Feuerungen an verdecktem Holzwerke (Balken, Wechsel, Wandbundholz) vorüber- 
geführt, so ist zwischen ihrer äußeren Wandfläche und diesem Holzwerke eine wenigstens 2 Zoll 
starke Verblendung von gebrannten Ziegeln oder anderen flachen Steinen in Mörtel an- 
zubringen. 
Bei freiliegendem Holzwerke wie bei den Dachwerken genügt eine gleiche Verblendung 
oder ein freier Zwischenraum von mindestens 1 Zoll. 
Schornsteine dürfen mit ihren eigenen Umfassungen nur soweit in Umfassungs-Brand- 
mauern gelegt werden, daß neben der Wandstärke des Schornsteins, in dessen ganzer Höhe, 
an jeder Stelle der Brandmauer noch die vorgeschriebene Minimal Schildstärke derselben 
verbleibt.
	        
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