Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Besondere 
Vorschriften 
für unbe— 
steigbare 
Schornsteine. 
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Die Köpfe der Schornsteine von geringerer Wandstärke anzufertigen, ist nur insoweit ge— 
stattet, als dieselben außerhalb des Daches stehen und aus dem Ganzen entweder von 
Stein, gebranntem Thone, oder anderem feuerfesten Materiale hergestellt werden. 
Außer den Raucheinmündungen und der am Fuße erforderlichen Einsteigthüre dürfen 
in einem besteigbaren Schornsteine weitere Oeffnungen in dessen Wänden nicht angebracht 
werden. 
Kleine Oeffnungen behufs der Ventilation sind nur innerhalb der Stockwerke in Räumen, 
in welchen sich keine Vorräthe leicht brennbarer Stoffe befinden und unter Anbringung eines 
gehörigen Sicherungsapparats gegen das Funkenfliegen gestattet. 
Wird durch die Einsteigthüre ein ansreichend dichter Verschluß bewirkt, so ist dadurch die 
Aubringung einer besonderen Klappe oder eines absperrenden Schiebers (& 50) entbehrlich. 
Die Schornsteine zu stärkeren, als den gewöhnlichen wirthschaftlichen, sowie zu starken 
gewerblichen Feuerungen, wie Bäckereien, Brauereien, Brennereien, Töpfereien und der- 
gleichen, müssen je nach dem Feuerbetriebe eine größere lichte Weite und beziehendlich Wand- 
stärke, als vorstehend angegeben, erhalten. 
Die Hoöhe derartiger Schornsteine, deren größere Wandstärke und die Entfernung vom 
Holzwerke ist in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe des Zweckes und der örtlichen Verhält- 
nisse zu beurtheilen. 
Für die Schornsteine zu Dampfkesselanlagen gelten die allgemeinen deshalb erlassenen 
Bestimmungen. 
*52. Unbesteigbare, sogenannte russische Schornsteine sind nur in Gebäuden mit 
harter oder dieser gleichgestellter Bedachung statthaft. 
Dieselben dürfen nicht weniger als 6 und nicht mehr als 12 Zoll im Durchmesser oder 
im Quadrat im lichten Querschnitte erhalten. 
Für drei gewöhnliche Stubenfeuerungen genügt in der Regel eine Lichtweite von 9 Zoll 
Durchmesser. 
Die Wandstärke der Schornsteine muß bei innen und außen gleichrieleckigem oder rundem 
Ouerschnitte durchgängig wenigstens 6 Zoll, bei außen quadratischem und innen rundem 
Querschnitte aber an der schwächsten Stelle wenigstens 4 Zoll im rohen Mauerwerke betragen. 
Am Fuße eines jeden unbesteigbaren Schornsteins, welcher nicht von einem Ranchfange 
oder Kamine ausgeht, ist eine Reinigungsöffnung von der Breite des Schornsteinlichten 
und genügender Höhe anzubringen und entweder mit einer dichtschließenden gußeisernen Thüre, 
oder einem dergleichen Schieber oder beziehendlich Rußsammelkasten zu versehen. 
Ein derartiger dichter Verschluß macht die Anbringung jedes anderen Oessenschiebers oder 
einer Klappe entbehrlich. 
Die Reinigung der unbesteigbaren Schornsteine hat in der Regel durch deren Ausmünd. 
ung zu erfolgen. Zu diesem Zwecke müssen da, wo nicht mittelst Leitern von außen zu dem
	        
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