Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Schornsteinkopfe gelangt werden kann, die erforderlichen Aussteigeöffnungen in der Dachfläche 
angebracht werden. 
In den oberen Stockwerken Reinigungsöffnungen anzubringen, ist nur an den Stellen 
gestattet, wo der Schornstein seine Richtung verändert. Diese Oeffnungen müssen einen 
doppelten gußeisernen Verschluß in der Art erhalten, daß hinter der eisernen Thüre oder 
dem Schieber eine 3 Zoll tiefe Kapsel oder Büchse mit nach dem Schornsteinlichten gekehrten 
Boden, welche die Reinigungsöffnung dicht verschließt, eingeschoben wird. 
Unter der Bedingung eines gleichen doppelten Verschlusses können auch ausnahms- 
weise Reinigungsöffnungen im Dachraume, dem Forsten so nahe als möglich, angebracht 
werden. 
Vor allen Reinigungsöffnungen im Innern der Gebäude müssen hölzerne Fußböden 
3 Elle ins Quadrat mit Ziegeln, Fließen oder Blech feuersicher verwahrt werden. 
Alles Holzwerk muß wenigstens 1 Elle von den Oeffnungen entfernt bleiben, oder es 
ist dasselbe mindestens bis auf gleiche Entfernung feuersicher zu verkleiden. 
&53. Kamine oder Vorlege, welche zur Beheizung von Stuben= oder anderen Oefen 
dienen, sind, wenn sie nicht die Basis eines massiv zu gründenden Schornsteins bilden, sondern 
auf Balkenlagen zu stehen kommen, mit einem 9 Zoll hohen Herde von natürlichen Steinen 
oder gebrannten Ziegeln zu versehen und müssen mit eisernen, oder wenigstens auf der inneren 
Seite gut mit Eisenblech beschlagenen hölzernen Thüren, welche in gußeisernen, steinernen oder 
gemauerten gefalzten Gerüsten gehen, verschlossen werden. 
In gleicher Weise sind auch die Einsteigethüren der besteigbaren Schornsteine herzustellen. 
854. Die Rauchfänge sind von gebrannten Mauerziegeln zu wölben, oder von Eisen- 
blech herzustellen. Die etwa nöthigen Rauchfangbalken sind nicht unter 2 Ellen von der 
Herdfläche aufwärts und horizontal gemessen mindestens 6 Zoll über diese hinaus zu legen, 
mit Dachziegeln zu verblenden, zu verputzen oder sonst gleich feuerabhaltend zu verwahren. 
55. Räucherkammern müssen in der Regel in den Stockwerken und dürfen, wenn 
dieß nach sachverständigem Ermessen nicht thunlich ist, in dem unteren Dachraume angelegt 
werden. 
In den oberen Stockwerken und dem Dachraume sind dieselben jederzeit an die Schorn 
steine zu stellen, durch welche die Rauchleitung erfolgt. 
Dieselben sind durchgängig massiv von Stein oder gebrannten Ziegeln und zwar in dem 
Fußboden und den Umfassungen wenigstens 6 Zoll und in der Decke mindestens 4 Zoll start 
herzustellen. 
Die Thüröffnung muß von allem Holzwerke 1 Elle entfernt bleiben oder es ist das Letz- 
tere bis auf diesen Abstand feuersicher zu verwahren. Die Thüre selbst ist nach der für die 
Kaminthüren ertheilten Vorschrift anzufertigen. 
1869. 13 
Einheizkamine 
oder 
Vorgelege. 
Rauchfänge. 
Räucher— 
kammern.
	        
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