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Gesetzes im Dienste befindlichen Gemeindebeamten für sich und ihre Hinterbliebenen nach
dem bisherigen Rechte zustanden, bleiben unberührt.
I1 Vollbeschäftigte Gemeindebeamte sind nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge-
setzes zu behandeln, wenn ihr Dienstverhältnis nach dem 1. August 1914 ohne wichtigen
Grund gelöst wurde oder sie nach diesem Zeitpunkte wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienste
geschieden oder gestorben sind.
II! Das K. Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die erforderlichen Anord-
nungen zum Vollzuge des Gesetzes zu erlassen und dabei Bestimmungen über Urlaub
und Sonntagsruhe der Gemeindebeamten zu treffen.
IV Abs. I Satz 2 und die Abs. II und III gelten entsprechend auch für Distriktsbeamte.
Gegeben zu Leutstetten, den 15. Juli 1916.
Ludwig.
Iorxg. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig v. Seidlein.
Dr. u. Knilling. Frhr. v. Kreß.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Jnnern:
Knözinger.
Gesetz über die Verlängerung der laufenden Landtagswahlzeit.
Ludwig III.
von Gottes Gnaden tiönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Leerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in Titel X § 7 der
Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt: