Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Abschnitt III. 
Von der inneren Einrichtung der Gebäude und den Hofräumen. 
& 11. Die Anlagen und inneren Einrichtungen der Gebäude dürfen die Gesundheit und Anlage und 
Sicherheit der Bewohner nicht gefährden. Die Wohnungen müssen daher Trockenheit, Licht, ieih 
Luft, Raum und Zugänglichkeit in der erforderlichen Maße haben. bäude über- 
haupt. 
12. Die Hofräume sind in entsprechender Größe zu halten, damit sie den umgeben= Hofräume. 
den Gebäuden hinreichenden Licht= und Luftzutritt und für möglichst wirksame Anwendung der 
Feuerlöschanstalten den erforderlichen Raum gewähren. 
13. Jedes zum Betriebe der Landwirthschaft dienende Gehöfte, welches an allen Seiten Zugängigkeit 
von Gebäuden umschlossen ist, muß, soweit nur irgend thunlich, wenigstens zwei freie unüber- ferlandwir- 
baute, mindestens 6 Ellen breite Zugänge zwischen den Gebäuden erhalten. höfte. 
Den bereits bestehenden Gehöften sind bei vorkommenden Neu= oder Anbauen diese Zu- 
gänge zu verschaffen. 
In Fällen, wo die Localität nicht zwei für gewöhnlich wirklich gangbare freie Zugänge 
gestattet, ist darauf zu sehen, daß mindestens außer dem einen freien Zugange noch ein un- 
verbauter, nur durch einen Plankenzaun geschlossener Gelliger Raum zwischen den Gebäuden 
hergestellt werde, durch welchen im Falle der Feuersgefahr ein Nothausgang zu erlangen ist. 
Es kann auch die Obrigkeit ausnahmsweise, wo die Terrainverhältnisse die Beschaffung 
freier Zugänge nicht zulassen, an deren Stelle überwölbte Durchfahrten gestatten. 
& 14. Die Höhe der Wohnungs= oder Arbeitsräume muß in jedem Falle, sowohl in den Höhe der 
Steckwerken, als auch in den Souterrains und innerhalb der Dächer mindestens 4 Ellen im Wehn- und Mr- 
Lichten betragen. 
Bei kleineren Anbauen an bereits vorhandene Gebäude, welche nur einzelne Räume 
als Zubehör zur bestehenden Wohnung enthalten, oder nur die Vergrößerung der anstoßenden 
Räume im bestehenden Gebäude zum Zwecke haben, können die Höhen der vorhandenen Stock- 
werke beibehalten werden. 
§ 15. Wohnungen gänzlich unter dem Erdhorizonte und in Kellertiefe anzulegen, ist Souterrain= 
nicht gestattet, in sogenannten Souterrains, oder blos zum Theil unter der Erde befindlichen wohnungen. 
Räumen aber dann erlaubt, wenn das Souterrain vollkommen trocken ist, die Wohnungen an 
den von der Sonne beschienenen Seiten gelegen sind, ausreichenden Licht- und Lustzutritt er- 
halten und wenigstens zu einem Dritttheile ihrer Lichthöhe aus dem umgebenden Erdreiche 
(Terrain) hervorstehen. 
Die Trockenheit der Souterrains ist am vollkommensten durch Isolirungsmauern, welche 
das umgebende Erdreich vom Gebäude abhalten, zu erreichen. 
1869. 14
	        
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