Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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unbrennbarem Materiale (natürlichen Steinen, gebrannten oder Lehmziegeln, Schlackensteinen, 
Kalkziegeln, Béton oder Lehmweller) herzustellen, und zwar ohne Unterschied, ob der Bau ein 
Neubau aus roher Wurzel, oder ein Umbau, Wiederaufbau, Anbau oder Vergrößerungs- 
bau ist. 
Die von dem Innern des Gebäudes her mit der massiven Umfassung in Verbindung 
tretenden Holzstructuren, wie Balken, Unterzüge, Mauerlatten, Bundwerke der Versenkungs- 
und Rückwände, Ortgebinde u. s. w., müssen an jeder Stelle des Gebäudes nach Außen hin 
mindestens 6 Zoll massiv verdeckt sein. 
Umfassungen von Bundwerk (Bundwände), welche, einschließlich der Simse, außen 6 Zoll 
stark mit gebrannten Mauerziegeln verkleidet (verblendet) sind, werden den massiven Umfass- 
ungen und, wenn diese Verkleidung mit wenigstens 1 2 zolligen Schäften versehen und kein 
Holz eingebunden ist, den freistehenden, an andere Gebäude nicht anstoßenden Brand- 
mauern gleich geachtet. 
Zu Umfassungsmauern von weniger als 18 Zoll Stärke, sowie zu den Umfassungs- 
mauern von Gebäuden von mehr als 2 Stockwerken Höhe, oder wenn dergleichen Mauern 
bis zum Dachsimse höher als 12 Ellen sind, darf nur Kalkmörtel als Bindemittel verwendet 
werden. 
& 23. Der Bau mit nicht massiven Umfassungen, jevoch harter Dachung ist gestattet Bau mit nicht 
bei Gebäuden, welche massiven Um— 
a) in eine Entfernung von mindestens 20 Ellen vom nächsten hartgedeckten fremden fassungen. 
Gebäude und, wenn dieses oder das zu bauende Gebäude selbst eine Scheune, ein Stroh-, 
Heumagazin, oder ein Futtervorrathsgebäude ist, von mindcstens 40 Ellen, und 
b) in eine Entfernung von mindestens 40 Ellen vom nächsten weichgedeckten fremden 
Gebäude überhaupt zu stehen kommen. 
Ist weder das zu erbauende, noch das in Frage kommende bestehende Nachbargebäude 
eine Scheune, Magazin, oder ein Futtervorrathsgebäude, so ist von der Bestimmung unter b 
Seiten der Ortsbaupolizeibehörde Nachsicht zu ertheilen in dem Falle gestattet, wenn das be- 
treffende weichgedeckte Nachbargebäude mindestens in der für hartgedeckte Gebäude unter à 
vorgeschriebenen Entfernung von 20 Ellen steht und ausreichende Sicherheit dafür gewährt 
wird, daß dasselbe binnen längstens 2 Jahren, von dem deshalb Obrigkeitswegen zu be- 
stimmenden Zeitpunkte an gerechnet, vorschriftsmäßige harte Dachung erhält. 
#24. Von der Vorschrift des Massivbaues (§ 22) sind ferner ausgenommen: 
ay) die lediglich zum Bergbaue, Hütten= und mineralischen Fabrikbetriebe dienenden Ge- 
bäude ohne Feuerungsanlagen, deren Zwecke eine massive Bauart nicht entspricht, oder eine 
solche ohne unverhältnißmäßige Kosten nicht gestattet, z. B. Kauen, Wäschen, Spülen, Treibe- 
göpeln auf Halden u. s. w., wenn dieselben mindestens 20 Ellen von anderen fremden Ge- 
bäuden, und mindestens 6 Ellen unter sich entfernt zu stehen kommen; 
Fortsetzung. 
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