Ferien bei Schulen — Fernsprechwesen.
Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Ge-
sinde und zwischen Arbeitgebern und Arbeitern
hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhält—
nisses. Auf das Mahnverfahren, das Zwangs-
vollstrechungsverfahren, das Konhursverfahren
und das Verfahren in den Angelegenheiten
der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit sind die
Ferien ohne Einfluß; jedoch kann die Be-
arbeitung der Vormundschafts-, Nachlaß-,
Lehns-, Familiensideitzommiß-= und Stiftungs-
sachen während der Ferien unterbleiben, soweit
das Bedürfnis einer Beschleunigung nicht vor-
anden ist (SVe. §§ 201—204; FGG. 8 10;
G. z. GV. vom 24. April 1878 — GS.
230 — §& 91). Anträge auf Anordnung der
Fürsorgeerziehung sind stets Feriensachen #aug-
Vf. vom 27. April 1881 — JWBl. 81). Im
Zivilprozesse wird der Lauf einer Frist, die
keine Jahresfrist ist, durch die Gerichtsferien
gehemmt. Der noch übrige Teil der Frist be-
ginnt mit dem Ende der Herien, also mit dem
16. Sept. zu laufen. Fällt der Anfang der Frist
in die Ferien, so beginnt der Lauf der Frift mit
dem Ende der Ferien. Diese Bestimmungen
finden auf Aotfristen und Fristen in Ferien-
sachen keine Anwendung (ZP. 8 223 Abs. 1 u.2).
II. Die Kreisausschüsse sowie die an
deren Stelle tretenden Behörden (St A., Ma-
gistrat) und die Bezirksausschüsse, und
zwar in ihrer Eigenschaft als Beschlußbehör-
den wie als Verwaltungsgerichte, halten Ferien
während der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. Sept.,
das Oberverwaltungsgericht während der
Seit vom 15. Juli bis zum 15. Sept. Auf den
auf der gesetzlichen Fristen sind überall die
Ferien ohne Einfluß. ährend der Ferien
dürfen bei den Kr A. (St A., Magistrat) und
den BezA. Termine zur mündlichen Verhand-
lung der Regel nach nur in schleunigen Sachen
abgehalten werden. Beim O0. fallen in der
Ferienzeit die regelmäßigen Sitzungen aus.
Zur Erledigung schleuniger Angelegenheiten er-
folgt die Bildung eines Feriensenats oder nach
Maßgabe des bestehenden Bedürfnisses zweier
Feriensenate aus mindestens je fünf Mit-
gliedern. Die letzteren sowie die Stellvertreter,
welche für verhinderte Mitglieder von den
Vorsitzenden der Feriensenate einzuberufen
sind, bestimmt das Präsidium. In den Ferien-
senaten führt der zu ihnen gehörige Präsident
oder Senatspräsident oder der älteste Rat den
Vorsitz. Die Präsidialgeschäfte erleiden durch
die Ferien keine Unterbrechung. Die Ferien
bei den Kr A. (St A., Magistrat) und bei den
BezA. sind zwei Wochen vor ihrem Beginne dort
durch das RKreisblatt bzw. das zur Aufnahme
kreispolizeilicher Bekanntmachungen bestimmte
latt, hier durch das A#l. zur öffentlichen
Kenntnis zu bringen (Regul. für die KrA.
vom 28. Febr. 1884 — AMl. 41 — 8 5; Regul.
für die Bez A. vom 28. Febr. 1884 — WVi.
37 — § 5 Regul. für das OV. vom 22. Febr.
1892 — MBl. 133 — § 18). Wegen der Be-
urlaubung in den Ferien f. Urlaub. ÜUber
Lerien bei den Bergausschüssen sind keine
Luestimmungen getroffen. Bei den Verwal-
ungsbehörden gibt es keine Ferien, sondern
gehen die Geschäfte grundsätzlich stets in der
gewöhnlichen Weise weiter.
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Ferien bei Schulen sind die zur Erholung
vorgeschriebenen Unterbrechungen des Unter-
richts. Sie sind verschieden bei den einzelnen
Schulgattungen und in den einzelnen Pro-
vinzen; sie schließen sich zum Teil an die
großen kirchlichen Feste (Weihnachten, Ostern,
Pfingsten) an.
1. Höhere Lehranstalten. Die Gesamt-
dauer soll ausschließlich der kirchlichen Fest-
tage und patriotischen Gedenktage 10 ½ Wochen
nicht übersteigen. Die Sommerferien sollen,
wo sie neben den Herbstferien bestehen, in der
Regel nicht über 4 Wochen dauern; in einzel-
nen Provinzen im Westen bestehen Herbstferien
von 5—51/2 Wochen. Die Pfingstferien sollen
5 Tage nicht überschreiten (Erl. vom 6. Nov.
1858; Wiese, Verordnungen 1, 194). Als sog.
Reisetag Kkann der Tag nach einem Sonn= oder
Festtage und der Nachmittag vor demselben
freigelassen werden (Erl. vom 15. Jan. 1892
– B-l. 401).
2. Volksschulen: Ferienordnung vom
19. März 1904 (UZBl. 562); s. wegen der
Gleichlegung der Sommerferien in den Städten
mit höheren Lehranstalten mit denjenigen
für Volksschulen Erl. vom 20. Aug. 1898
(A3Bl. 725) und vom 2. Febr. 1899 (11.Z Bl.
383).
Fertentolanten s. Bewahranstalten.
ernsprechwesen bildet einen Teil des Tele-
graphenwesens (Telegraphengesetz vom 6. April
1892 — Rusl. 467 — § 1) und unterliegt
daher den gleichen Bestimmungen wie dieses
(s. Telegraphenwesen). Die Fernsprech-
gebühren sind gesetzlich geregelt (Fernsprech-
ebührenordnung vom 20. Dez. 1899 — B-
H 711; Ausführungsbestimmungen vom
26. März 1900 — ZGl. 242; Ergänzungen
hierzu vom 11. Juli 1903, 18. Febr., 31. Okt.
und 15. Dez. 1904 — ZBl. 446 bzw. 51,
391, 433; Bestimmungen über die Benutzung
der Fernsprechverbindungsleitungen zur Nacht-
zeit vom 19. Sept. 1901 und vom 9. Jan. 1902
— Z. 1901, 342; 1902, 8; Bestimmungen
über Fernsprechnebenanschlüsse vom 31. Jan.
1900 — 3Z Bl. 23 — Ziff. I). Danach ist für
jeden von der Vermittlungsstelle nicht weiter
als 5 km entfernten Anschluß an ein Fern-
sprechnetz unter Abstufung nach der Zahl der
Anschlüsse des letzteren entweder eine jährliche
Pauschgebühr von 80—180 Ml. oder nach Wahl
des Teilnehmers sind bei Fernsprechnetzen mit
mehr als 50 Teilnehmern und mehr als 80 M.
Pauschgebühr neben einer Gesprächsgebühr von
5 Pf. für jede Verbindung — mindestens jedoch
für 400 Gespräche — eine jährliche Grund-
ebühr von 60—100 Ml. als Entgelt für die
lverlasfung und Unterhaltung der Apparate
sowie für den Bau und die Instandhaltung der
Sprechleitungen zu entrichten. An Orten ohne
Fernsprechnetz wird für jeden Teilnehmeran-
schluß mit nicht größerer Entfernung als 5 km
von der Vermittlungsstelle eine Pauschgebühr
von 80 Ml. erhoben. Für die Benutzung der
Verbindungsanlagen zwischen verschiedenen
Netzen oder Orten mit öffentlichen Fernsprech-
stellen werden Gesprächsgebühren erhoben,
welche für eine Verbindung bis zu drei Mi-
nuten Dauer je nach der Entfernung 0,2 bis