fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ferien bei Schulen — Fernsprechwesen. 
Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Ge- 
sinde und zwischen Arbeitgebern und Arbeitern 
hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhält— 
nisses. Auf das Mahnverfahren, das Zwangs- 
vollstrechungsverfahren, das Konhursverfahren 
und das Verfahren in den Angelegenheiten 
der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit sind die 
Ferien ohne Einfluß; jedoch kann die Be- 
arbeitung der Vormundschafts-, Nachlaß-, 
Lehns-, Familiensideitzommiß-= und Stiftungs- 
sachen während der Ferien unterbleiben, soweit 
das Bedürfnis einer Beschleunigung nicht vor- 
anden ist (SVe. §§ 201—204; FGG. 8 10; 
G. z. GV. vom 24. April 1878 — GS. 
230 — §& 91). Anträge auf Anordnung der 
Fürsorgeerziehung sind stets Feriensachen #aug- 
Vf. vom 27. April 1881 — JWBl. 81). Im 
Zivilprozesse wird der Lauf einer Frist, die 
keine Jahresfrist ist, durch die Gerichtsferien 
gehemmt. Der noch übrige Teil der Frist be- 
ginnt mit dem Ende der Herien, also mit dem 
16. Sept. zu laufen. Fällt der Anfang der Frist 
in die Ferien, so beginnt der Lauf der Frift mit 
dem Ende der Ferien. Diese Bestimmungen 
finden auf Aotfristen und Fristen in Ferien- 
sachen keine Anwendung (ZP. 8 223 Abs. 1 u.2). 
II. Die Kreisausschüsse sowie die an 
deren Stelle tretenden Behörden (St A., Ma- 
gistrat) und die Bezirksausschüsse, und 
zwar in ihrer Eigenschaft als Beschlußbehör- 
den wie als Verwaltungsgerichte, halten Ferien 
während der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. Sept., 
das Oberverwaltungsgericht während der 
Seit vom 15. Juli bis zum 15. Sept. Auf den 
auf der gesetzlichen Fristen sind überall die 
Ferien ohne Einfluß. ährend der Ferien 
dürfen bei den Kr A. (St A., Magistrat) und 
den BezA. Termine zur mündlichen Verhand- 
lung der Regel nach nur in schleunigen Sachen 
abgehalten werden. Beim O0. fallen in der 
Ferienzeit die regelmäßigen Sitzungen aus. 
Zur Erledigung schleuniger Angelegenheiten er- 
folgt die Bildung eines Feriensenats oder nach 
Maßgabe des bestehenden Bedürfnisses zweier 
Feriensenate aus mindestens je fünf Mit- 
gliedern. Die letzteren sowie die Stellvertreter, 
welche für verhinderte Mitglieder von den 
Vorsitzenden der Feriensenate einzuberufen 
sind, bestimmt das Präsidium. In den Ferien- 
senaten führt der zu ihnen gehörige Präsident 
oder Senatspräsident oder der älteste Rat den 
Vorsitz. Die Präsidialgeschäfte erleiden durch 
die Ferien keine Unterbrechung. Die Ferien 
bei den Kr A. (St A., Magistrat) und bei den 
BezA. sind zwei Wochen vor ihrem Beginne dort 
durch das RKreisblatt bzw. das zur Aufnahme 
kreispolizeilicher Bekanntmachungen bestimmte 
latt, hier durch das A#l. zur öffentlichen 
Kenntnis zu bringen (Regul. für die KrA. 
vom 28. Febr. 1884 — AMl. 41 — 8 5; Regul. 
für die Bez A. vom 28. Febr. 1884 — WVi. 
37 — § 5 Regul. für das OV. vom 22. Febr. 
1892 — MBl. 133 — § 18). Wegen der Be- 
urlaubung in den Ferien f. Urlaub. ÜUber 
Lerien bei den Bergausschüssen sind keine 
Luestimmungen getroffen. Bei den Verwal- 
ungsbehörden gibt es keine Ferien, sondern 
gehen die Geschäfte grundsätzlich stets in der 
gewöhnlichen Weise weiter. 
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Ferien bei Schulen sind die zur Erholung 
vorgeschriebenen Unterbrechungen des Unter- 
richts. Sie sind verschieden bei den einzelnen 
Schulgattungen und in den einzelnen Pro- 
vinzen; sie schließen sich zum Teil an die 
großen kirchlichen Feste (Weihnachten, Ostern, 
Pfingsten) an. 
1. Höhere Lehranstalten. Die Gesamt- 
dauer soll ausschließlich der kirchlichen Fest- 
tage und patriotischen Gedenktage 10 ½ Wochen 
nicht übersteigen. Die Sommerferien sollen, 
wo sie neben den Herbstferien bestehen, in der 
Regel nicht über 4 Wochen dauern; in einzel- 
nen Provinzen im Westen bestehen Herbstferien 
von 5—51/2 Wochen. Die Pfingstferien sollen 
5 Tage nicht überschreiten (Erl. vom 6. Nov. 
1858; Wiese, Verordnungen 1, 194). Als sog. 
Reisetag Kkann der Tag nach einem Sonn= oder 
Festtage und der Nachmittag vor demselben 
freigelassen werden (Erl. vom 15. Jan. 1892 
– B-l. 401). 
2. Volksschulen: Ferienordnung vom 
19. März 1904 (UZBl. 562); s. wegen der 
Gleichlegung der Sommerferien in den Städten 
mit höheren Lehranstalten mit denjenigen 
für Volksschulen Erl. vom 20. Aug. 1898 
(A3Bl. 725) und vom 2. Febr. 1899 (11.Z Bl. 
383). 
Fertentolanten s. Bewahranstalten. 
ernsprechwesen bildet einen Teil des Tele- 
graphenwesens (Telegraphengesetz vom 6. April 
1892 — Rusl. 467 — § 1) und unterliegt 
daher den gleichen Bestimmungen wie dieses 
(s. Telegraphenwesen). Die Fernsprech- 
gebühren sind gesetzlich geregelt (Fernsprech- 
ebührenordnung vom 20. Dez. 1899 — B- 
H 711; Ausführungsbestimmungen vom 
26. März 1900 — ZGl. 242; Ergänzungen 
hierzu vom 11. Juli 1903, 18. Febr., 31. Okt. 
und 15. Dez. 1904 — ZBl. 446 bzw. 51, 
391, 433; Bestimmungen über die Benutzung 
der Fernsprechverbindungsleitungen zur Nacht- 
zeit vom 19. Sept. 1901 und vom 9. Jan. 1902 
— Z. 1901, 342; 1902, 8; Bestimmungen 
über Fernsprechnebenanschlüsse vom 31. Jan. 
1900 — 3Z Bl. 23 — Ziff. I). Danach ist für 
jeden von der Vermittlungsstelle nicht weiter 
als 5 km entfernten Anschluß an ein Fern- 
sprechnetz unter Abstufung nach der Zahl der 
Anschlüsse des letzteren entweder eine jährliche 
Pauschgebühr von 80—180 Ml. oder nach Wahl 
des Teilnehmers sind bei Fernsprechnetzen mit 
mehr als 50 Teilnehmern und mehr als 80 M. 
Pauschgebühr neben einer Gesprächsgebühr von 
5 Pf. für jede Verbindung — mindestens jedoch 
für 400 Gespräche — eine jährliche Grund- 
ebühr von 60—100 Ml. als Entgelt für die 
lverlasfung und Unterhaltung der Apparate 
sowie für den Bau und die Instandhaltung der 
Sprechleitungen zu entrichten. An Orten ohne 
Fernsprechnetz wird für jeden Teilnehmeran- 
schluß mit nicht größerer Entfernung als 5 km 
von der Vermittlungsstelle eine Pauschgebühr 
von 80 Ml. erhoben. Für die Benutzung der 
Verbindungsanlagen zwischen verschiedenen 
Netzen oder Orten mit öffentlichen Fernsprech- 
stellen werden Gesprächsgebühren erhoben, 
welche für eine Verbindung bis zu drei Mi- 
nuten Dauer je nach der Entfernung 0,2 bis
	        
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