Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Bei Erbauung oder Einrichtung von unmittelbar an fremde Nachbargebäude anstoßenden 
Fabriken, in denen Maschinerieen aufgestellt werden, welche eine starke Erschütterung hervor— 
bringen, darf, je nach dem Grade dieser Erschütterungen, der an das Nachbarhaus zunächst 
anstoßende Theil des Fabrikgebäudes, in einer entsprechenden Breite von 4 beziehendlich 
8 Ellen im Lichten, in der ganzen Höhe des Fabrikgebäudes nicht zu Aufstellung oder Be- 
festigung der erschütternden Maschinen benutzt werden. Der hiernach frei zu haltende Theil 
des Gebäudes ist vielmehr durch Einziehung einer massiven oder ausgemauerten Fachwerks— 
scheidung abzusondern, desgleichen dürfen an dieser Scheidung Maschinerieen der gedachten 
Art nicht befestigt werden. 
8 31. Die Brandmauern zusammenstoßender Gebäude sind, insoweit deren Dachflächen Erhöhung der 
in gleicher Flucht mit einander liegen, wenigstens 6 Zoll hoch und, je nachdem die Brand— Vandmanern 
mauer eine eigene oder gemeinschaftliche ist, in 6= oder resp. 1 2zolliger Stärke über die Dach- gleicher Flucht 
flüchen und den Dachforst zu führen und mit feuer= und wetterbeständigem Materiale ohne liegenden 
Dachflächen. 
Holzunterlage abzudecken. 
§ 32. Werden Gebäude dismembrirt, so sind längs der neuentstehenden Grenze alle Dismembra- 
diejenigen Schutzbrandmauern herzustellen, welche nach Maßgabe der gegebenen Vorschriften düonen von Ge- 
über den massiven Schutz der Gebäude verschiedener Besitzungen erforderlich sind. « 
833.Seiten-oderHintergebäude,welchezueinemfeuergefährlichenBetriebeoderzurTrennung 
Verarbeitung oder Aufbewahrung leicht brennbarer Stoffe dienen, sind von den zugehörigen feuergefähr- 
. , -. licher Gebäud 
Haupt oder Vordergebäuden durch Brandmauern in der 8 31 vorgeschriebenen Weise ab— Brand 
zutrennen. mauern. 
Desgleichen sind Gebäude von mehr als 80 Ellen Länge und zu demselben feuergefähr- 
lichen Zwecke dienend, in sich ebenfalls durch Brandmauern in Abtheilungen von höchstens 
50 Ellen Länge zu theilen. 
Nicht zu vermeidende Communicationsöffnungen in den Brandmauern sind mit Thüren 
von Eisen oder mit hölzernen, auf beiden Seiten und den Kanten mit starkem Eisenblech be- 
schlagenen Thüren zu verwahren. 
Offene oder äußere Verbindungsgänge zwischen den oberen Stockwerken der Vorder., 
Seiten= und Hintergebäude sind nur auf massiven Unterbauten oder Stützen von feuersicherem 
Materiale, als: Stein, Ziegel oder Eisen, herzustellen. 
8 34. Wände, gleichviel ob Umfassungen oder Scheidungen, welche Werkstätten zu Umschließungs- 
starkem Feuerarbeitsbetriebe, sowie Räume zum Trecknen durch Feuerbetrieb leicht brenubarer, wwnde den 
oder zum Destilliren oder Sieden leicht entzündlicher oder explodirender Stoffe umschließen, ten und Feuer- 
sind massiv, von Bruchsteinen, in wenigstens 1 8zolliger, von bearbeiteten Steinen (Grund ungsbrand- 
stücken) in wenigstens 1 0zolliger, und von gebrannten Ziegeln in wenigstens 1 2zolliger Stärke manern. 
(d. i. bei gewöhnlichem Ziegelmaß 1 Stein stark) ohne Einbindung oder Einlegung von Holz 
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