Dachfenster
und Dach-
luken.
Dachwohn-
ungen und
andere heizbare
Dachräume.
Fußböden.
Gewölbte
Decken.
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Ausgebaute Backöfen dürfen niemals mit weichem, sondern müssen unter allen Umständen
mit hartem Materiale gedeckt werden.
40. Stehende Dachfenster und Dachluken aller Art sind sowohl gegenüber als auch
seitwärts von nachbarlichen fremden Gebäuden wenigstens 3 Ellen entfernt zu halten und
müssen ebenso wie andere Oeffnungen in der Dachfläche mit einem guten Verschlusse, aus
einem dichten Laden, einem Glasfenster oder dichtem Drahtgitter bestehend, versehen werden.
Liegende Dachfenster sind von Eisen, oder diesem gleich feuersicher und mit starker Ver-
glasung herzustellen.
& 41. Das Einbauen von Wohnungen und heizbaren Fabrikbetriebs-- und Arbeits-
localen in die Dachräume ist nur unter harter, oder dieser gleichgestellter Bedeckung gestattet.
Es dürfen dieselben jedoch nur auf dem untersten Dachboden (Hauptboden) angebracht werden
und müssen eine Lichthöhe von mindestens 4 Ellen erhalten.
#42. Die Fußböden der Werkstätten zu starkem Feuerarbeitsbetriebe, sowie der Räume
zur Verarbeitung oder zum Trocknen und Darren leicht brennbarer Stoffe durch Feuerbetrieb,
oder zum Destilliren, Sieden, oder zur Aufbewahrung leicht oder selbst entzündlicher Stoffe,
einschließlich der damit in offener Verbindung stehenden Nebenräume, müssen, wenn sie nicht
aus dem natürlichen Erdboden gebildet werden, entweder aus Stein, Fließen, Metall, oder
aus einem anderen feuersicheren Materiale bestehen, oder mit solchem Materiale feuersicher
verwahrt werden.
Dasselbe gilt von den Fußböden:
a) unter den Küchenherden und den sonstigen diesen ähnlichen Feuerungsanlagen, sowie
an deren freien Seiten in einer Breite von wenigstens 1 Elle;
b) vor den Kaminfeuerungen in der Länge des Kamins und in der die Diele ver Ent-
zündung durch herausfallende Funken 2c. ausreichend schützenden Breite:
C) unter den Stuben= und Kochöfen, sowie vor deren Einfeuerung in der Breite des
Ofens und in der gegen herausfallende Funken rc. schützenden Größe.
P 43. Zu überwölben sind:
a) die Räume, in welchen brennbare Stoffe gesotten, destillirt, gedarrt oder gesengt,
ferner in welchen leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt oder durch directen Feuerbetrieb ge-
trocknet werden, sowie Räume, welche sonst zu einem derartigen feuergefährlichen Betriebe
dienen, einschließlich derjenigen Behältnisse, welche damit in offener Verbindung stehen, ferner
alle Heizräume (Heizküchen) zu starken gewerblichen Feuerungen, durch welche die Feuer-
abzüge oder Rauchrohre geführt sind, sowie die Einfeuerungsräume vor den Backofen;
b) diejenigen Räume, in welchen starke feuchte Dämpfe oder starke Gase erzeugt werden,
wenn sich darüber nicht die freie Balkenlage befindet;