Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Dachfenster 
und Dach- 
luken. 
Dachwohn- 
ungen und 
andere heizbare 
Dachräume. 
Fußböden. 
Gewölbte 
Decken. 
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Ausgebaute Backöfen dürfen niemals mit weichem, sondern müssen unter allen Umständen 
mit hartem Materiale gedeckt werden. 
40. Stehende Dachfenster und Dachluken aller Art sind sowohl gegenüber als auch 
seitwärts von nachbarlichen fremden Gebäuden wenigstens 3 Ellen entfernt zu halten und 
müssen ebenso wie andere Oeffnungen in der Dachfläche mit einem guten Verschlusse, aus 
einem dichten Laden, einem Glasfenster oder dichtem Drahtgitter bestehend, versehen werden. 
Liegende Dachfenster sind von Eisen, oder diesem gleich feuersicher und mit starker Ver- 
glasung herzustellen. 
& 41. Das Einbauen von Wohnungen und heizbaren Fabrikbetriebs-- und Arbeits- 
localen in die Dachräume ist nur unter harter, oder dieser gleichgestellter Bedeckung gestattet. 
Es dürfen dieselben jedoch nur auf dem untersten Dachboden (Hauptboden) angebracht werden 
und müssen eine Lichthöhe von mindestens 4 Ellen erhalten. 
#42. Die Fußböden der Werkstätten zu starkem Feuerarbeitsbetriebe, sowie der Räume 
zur Verarbeitung oder zum Trocknen und Darren leicht brennbarer Stoffe durch Feuerbetrieb, 
oder zum Destilliren, Sieden, oder zur Aufbewahrung leicht oder selbst entzündlicher Stoffe, 
einschließlich der damit in offener Verbindung stehenden Nebenräume, müssen, wenn sie nicht 
aus dem natürlichen Erdboden gebildet werden, entweder aus Stein, Fließen, Metall, oder 
aus einem anderen feuersicheren Materiale bestehen, oder mit solchem Materiale feuersicher 
verwahrt werden. 
Dasselbe gilt von den Fußböden: 
a) unter den Küchenherden und den sonstigen diesen ähnlichen Feuerungsanlagen, sowie 
an deren freien Seiten in einer Breite von wenigstens 1 Elle; 
b) vor den Kaminfeuerungen in der Länge des Kamins und in der die Diele ver Ent- 
zündung durch herausfallende Funken 2c. ausreichend schützenden Breite: 
C) unter den Stuben= und Kochöfen, sowie vor deren Einfeuerung in der Breite des 
Ofens und in der gegen herausfallende Funken rc. schützenden Größe. 
P 43. Zu überwölben sind: 
a) die Räume, in welchen brennbare Stoffe gesotten, destillirt, gedarrt oder gesengt, 
ferner in welchen leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt oder durch directen Feuerbetrieb ge- 
trocknet werden, sowie Räume, welche sonst zu einem derartigen feuergefährlichen Betriebe 
dienen, einschließlich derjenigen Behältnisse, welche damit in offener Verbindung stehen, ferner 
alle Heizräume (Heizküchen) zu starken gewerblichen Feuerungen, durch welche die Feuer- 
abzüge oder Rauchrohre geführt sind, sowie die Einfeuerungsräume vor den Backofen; 
b) diejenigen Räume, in welchen starke feuchte Dämpfe oder starke Gase erzeugt werden, 
wenn sich darüber nicht die freie Balkenlage befindet;
	        
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