Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Besondere 
Vorschriften 
für unbe- 
steigbare 
Schornsteine. 
Einsteige- 
kamine oder 
Vorgelege. 
— 98 — 
Bei Anwendung von Luftziegeln ist jedoch der Kopf des Schornsteins, soweit er sich 
außerhalb des Daches befindet, sowie mindestens 12 Zoll unter der Dachfläche aus gebrannten 
Ziegeln aufzuführen. 
& 50. Unbesteigbare, sogenannte russische Schornsteine sind nur in Gebäuden mit 
harter oder dieser gleichgestellter Bedachung statthaft. 
Dieselben dürfen nicht weniger als 6 und nicht mehr als 12 Zoll im Durchmesser oder 
im QOuadrat im lichten Querschnitte erhalten. 
Für drei gewöhnliche Stubenfeuerungen genügt in der Regel eine Lichtweite von 9 Zoll 
Durchmesser. 
Die Wandstärke der Schornsteine muß bei innen und außen gleichvieleckigem oder rundem 
Querschnitte durchgängig wenigstens 6 Zoll, bei außen quadratischem und innen rundem 
Querschnitte aber an der schwächsten Seite wenigstens 4 Zoll im rohen Mauerwerke betragen. 
Am Fuße eines jeden unbesteigbaren Schornsteins, welcher nicht von einem Rauchfange 
oder Kamine ausgeht, ist eine Reinigungsöffnung von der Breite des Schornsteinlichten und 
genügender Höhe anzubringen und entweder mit einer dichtschließenden gußeisernen Thüre oder 
einem dergleichen Schieber oder beziehendlich Rußsammelkasten zu versehen. 
Ein derartiger dichter Verschluß macht die Anbringung jedes anderen Oessenschiebers oder 
einer Klappe entbehrlich. 
Die Reinigung der unbesteigbaren Schornsteine hat in der Regel durch deren Ausmünd. 
ung zu erfolgen. Zu diesem Zwecke müssen da, wo nicht mittelst Leitern von Außen zu dem 
Schornsteinkopfe gelangt werden kann, die erforderlichen Aussteigeöffnungen in der Dachfläche 
angebracht werden. 
In den oberen Stockwerken Reinigungsöffnungen anzubringen, ist nur an den Stellen 
gestattet, wo der Schornstein seine Richtung verändert. Diese Oeffnungen müssen einen 
doppelten gußeisernen Verschluß in der Art erhalten, daß hinter der eisernen Thüre oder 
dem Schieber eine 3 Zoll tiefe Kapsel oder Büchse mit nach dem Schornsteinlichten gekehrtem 
Boden, welche die Reinigungsöffnung dicht verschließt, eingeschoben wird. 
Unter der Bedingung eines gleichen doppelten Verschlusses können auch ausnahmsweise 
Reinigungsöffnungen im Dachraume, dem Forsten so nahe als möglich, angebracht werden. 
Vor allen Reinigungsöffnungen im Innern der Gebäude müssen hölzerne Fußböden 
2 Elle ins Quadrat mit Ziegeln, Fließen oder Blech feuersicher verwahrt werden. 
Alles Holzwerk muß wenigstens 1 Elle von den Oeffnungen entfernt bleiben oder es ist 
dasselbe mindestens bis auf gleiche Entfernung feuersicher zu verkleiden. 
8 51. Kamine oder Vorgelege, welche zur Beheizung von Stuben= oder anderen Oefen 
dienen, sind, wenn sie nicht die Basis eines massiv zu gründenden Schornsteins bilden, sondern 
auf Balkenlagen zu stehen kommen, mit einem 9 Zoll hohen Herde von natürlichen Steinen
	        
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