Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Einfriedig—
ungen  neben
den  Straßen,
Gassen  und

öffentlichen

Plätzen.
Einfriedig—

ungen  zwischen  d

Privatgrundstücken.


102  —

Abschnitt  VII.

Von  den  Einfriedigungen.

864.  Feste  Einfriedigungen  (§  1)  sind  mit  den  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  und
Wegen,  wenn  sie  sich  dicht  an  denselben  befinden,  gleichlaufend  herzustellen  und  dürfen  in
keinem  Falle  den  öffentlichen  Verkehr  behindern.

*  65.  Bei  den  zwischen  Nachbargrundstücken  befindlichen  Einfriedigungen  von  Holz  sind
ie  Säulen,  Riegel=  und  Nagelspitzen  und  bei  dergleichen  von  Stein  die  Schäfte  und  Abdachungen
  gegen  das  Grundstück  des  Eigenthümers  der  Einfriedigung,  bei  gemeinschaftlichen  Mauern
hingegen  die  Schäfte  und  Abdachungen  nach  beiden  Seiten  zu  kehren.

&  31.  Verordnung
zu  weiterer  Ausführung  des  Bundesgesetzes,  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete
Macht  während  des  Friedenszustandes  betreffend,  vom  25.  Juni  1868,  und  der
in  Bezug  auf  dasselbe  mittelst  Erlasses  des  Bundespräsidiums  vom  31.  December
1868  publicirten  Instruction  für  das  Königreich  Sachsen;

vom  10.  April  1869.

 

Ir  Folge  des  Bundesgesetzes,  die  Ouartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des
Friedenszustandes  betreffend,  vom  25.  Juni  1868  (Seite  523  fg.  des  Bundesgesetzblattes
vom  Jahre  1868),  und  der  in  Bezug  auf  dasselbe  mittelst  Erlasses  des  Bundespräsidiums
vom  31.  December  1868  (Seite  1  des  Bundesgesetzblattes  vom  Jahre  1869)  publicirten
Instruction,  sowie  zu  weiterer  Ausführung  dieses  Bundesgesetzes  und  der  dazu  gehörigen  Instruction
  für  das  Königreich  Sachsen  wird  hiermit  mit  Allerhöchster  Genehmigung
Sr.  Majestät  des  Königs  Folgendes  verordnet:

§  1.  Die  „obere  Verwaltungsbehörde"“  im  Sinne  des  Bundesgesetzes  über  die
OQuartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes  vom  25.  Juni
1868  ist  für  das  Königreich  Sachsen,  insoweit  nicht  in  dieser  Verordnung  selbst  etwas  Anderes
  bestimmt  wird,  das  Königliche  Kriegsministerium  zu  Dresden.

Wie  aber  in  Einquartierungsangelegenheiten  in  vorkommenden  Fällen  das  Kriegsministerium
  zu  Vollziehung  seiner  Anordnungen  und  Verfügungen  der  Kreisdirectionen  und  Amtshauptmannschaften
  sich  bedienen  wird,  so  bleibt  es  insbesondere  auch  Sache  der  letzteren,  die
Quartieranweisungen  auf  die  einzelnen  Ortschaften  auszustellen,  während  die  örtliche  Zuweisung
  der  Ouartiere,  nach  wie  vor,  den  Stadträthen  und  Gemeindevorständen  überlassen