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Kriegsministerium, bei Vertheilung und Erhebung der § 4 angegebenen Naturalleistungen
zur Grundlage und zum Maßstabe dienen.
8T.
In Orten gemischter Gerichtsbarkeit liegt der Gemeindeobrigkeit die Anfertigung des
Catasters ob. Auf Letztere gehen auch alle die Militärleistungen betreffende Angelegenheiten
über und sie bildet für selbige die erste Instanz.
88.
Bei Formirung der Militärleistungseinheiten (8 5) werden
a) in Bezug auf die Lieferungen nur die auf den Feldgrundstücken haftenden Steuerein—
heiten,
b) in Betreff der Spannleistungen die Steuereinheiten der Feld- und Wiesengrundstücke
und
C) binsichtlich der Einquartierung neben den unter h bemerkten Steuereinheiten noch die—
jenigen in Aufrechnung gebracht und in die Localcataster eingetragen, womit die
Gärten und Gebäude nebst Zubehör belegt sind.
89.
Bei Berechnung der nach & 8 unter c zum Behufe der Einquartierung aufzustellenden
Militärleistungseinheiten ist bei solchen einzelnen Besitzungen, auf deren leistungspflichtigen Be-
standtheilen zusammen mehr als 1000 Steuereinheiten haften, ron dem Mebrbetrage die
Hälfte in Abzug zu bringen. Von dem biernach verbleibenden Betrage sind unter Hinzurech-
nung des ersten Tausend, welches jedenfalls ohne Abzug zu lassen ist, Militärleistungseinbeiten
zu bilden. Geht in diesem Betrage die Summe von 500 nicht rein auf, so ist das Mehrere
im Ortscataster als Bruchtbeil einer Militärleistungseinheit in Ansatz zu bringen.
810.
Was dagegen die etwaige Geldausgleichung wegen der Naturaleinquartierung in den
Gemeinden selbst anlangt, so kann solche nur nach den im § 8 unter c zur Aufrechnung
kommenden Steuereinheiten erfolgen.
11.
Alle nach § 8 dieser Verordnung zu Militärleistungen verpflichtete Grundstücke sind mit
Einschluß der Pertinenzstücke auswärtiger Besitzungen von dem Orte, in dessen Flurbezirke sie
liegen, zur Mitleidenheit zu ziehen und werden daher auch die auf selbigen baftenden Steuer-
einheiten in dem Militärleistungscataster dieses Ortes mit aufgeführt und aufgerechnet.