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steht, denselben aus Communcassen zu übertragen, oder die erforderlichen Summen durch
Communanlagen von sämmtlichen, für das Communalwesen beitragspflichtigen Bewohnern,
aufzubringen.
814.
Befreiungen von Militärleistungen dem Staate gegenüber genießen lediglich:
1. die in der Beilage J zur Verfassungsurkunde verzeichneten Königlichen Schlösser und
Gebäude;
2. die im Eigenthume des Staates befindlichen, oder in dasselbe übergehenden, mit
Steuereinheiten belegten Gebäude und Grundstücke auf die Dauer dieses Besitz-
standes;
3. die im Eigenthume ganzer Gemeinden sich befindenden, mit bewohnbaren Gebäuden
nicht versehenen Grundstücke, dafern sie nicht in fremden Gemeindebezirken liegen;
4. die öffentlichen und Communalgebäude oder Grundstücke, welche zu dem Gottesdienste,
zu dem Schulunterrichte, zur Besorgung der Justizpflege, zu den Landes= und Com-
munalverwaltungen, zu den öffentlichen milden Stiftungen, zu Versorgung armer
Kinder oder erkrankter Personen, zu Armen -, Corrections= oder Gefängnißanstalten,
zu Begräbnißplätzen, oder zu sonstigen gemeinnützigen, auf öffentliche Kosten bestehen-
den Einrichtungen bestimmt sind;
5. alle Gebände und Grundstücke der Kirchen-, Pfarr= und Schullehne, die den beiden
Landesschulen Grimma und Meißen gehörigen Gebäude und Grundstücke, sowie die
in Leipzig gelegenen Gebäude der Universität, inwieweit sie bis zu Einführung der
neuen Grundsteuer nicht mit Grundsteuern belegt worden sind;
6. die im Abschnitte IV., § 4 des unter dem 9. October 1835 mit dem Hause Schön=
burg abgeschlossenen Erläuterungsrecesses erwähnten Schlösser der Receßherrschafts-
besitzer hinsichtlich der Naturaleinquartierung.
15.
Dagegen vermögen diejenigen Befreiungen, welche auf besonderen örtlichen Verhältnissen
und Einrichtungen beruhen, und nach der Städte= und Landgemeindeordnung überhaupt noch
ferner zulässig sind, den Leistungsstand gegen den Staat nicht zu ändern, sondern haben nur
eine Uebertragung und Ausgleichung in den betreffenden Gemeinden zur Folge.
Dieselben können daher weder gegen den Staat, noch gegen die nach § 20 unter 4 und 5
der Landgemeindeordnung von dem Gemeindeverbande ausgeschlossenen und nur mit dem Orte,
in dessen Flurbezirke sie liegen, leistungspflichtig zu achtenden Güter und deren Besitzer geltend
gemacht werden, sie sind deshalb auch bei Aufstellung der Localcataster, sowie bei der nach
Letzteren vorzunehmenden Vertheilung der Naturalleistungen auf die einzelnen Orte unberück-
sichtigt zu lassen.