Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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steht, denselben aus Communcassen zu übertragen, oder die erforderlichen Summen durch 
Communanlagen von sämmtlichen, für das Communalwesen beitragspflichtigen Bewohnern, 
aufzubringen. 
814. 
Befreiungen von Militärleistungen dem Staate gegenüber genießen lediglich: 
1. die in der Beilage J zur Verfassungsurkunde verzeichneten Königlichen Schlösser und 
Gebäude; 
2. die im Eigenthume des Staates befindlichen, oder in dasselbe übergehenden, mit 
Steuereinheiten belegten Gebäude und Grundstücke auf die Dauer dieses Besitz- 
standes; 
3. die im Eigenthume ganzer Gemeinden sich befindenden, mit bewohnbaren Gebäuden 
nicht versehenen Grundstücke, dafern sie nicht in fremden Gemeindebezirken liegen; 
4. die öffentlichen und Communalgebäude oder Grundstücke, welche zu dem Gottesdienste, 
zu dem Schulunterrichte, zur Besorgung der Justizpflege, zu den Landes= und Com- 
munalverwaltungen, zu den öffentlichen milden Stiftungen, zu Versorgung armer 
Kinder oder erkrankter Personen, zu Armen -, Corrections= oder Gefängnißanstalten, 
zu Begräbnißplätzen, oder zu sonstigen gemeinnützigen, auf öffentliche Kosten bestehen- 
den Einrichtungen bestimmt sind; 
5. alle Gebände und Grundstücke der Kirchen-, Pfarr= und Schullehne, die den beiden 
Landesschulen Grimma und Meißen gehörigen Gebäude und Grundstücke, sowie die 
in Leipzig gelegenen Gebäude der Universität, inwieweit sie bis zu Einführung der 
neuen Grundsteuer nicht mit Grundsteuern belegt worden sind; 
6. die im Abschnitte IV., § 4 des unter dem 9. October 1835 mit dem Hause Schön= 
burg abgeschlossenen Erläuterungsrecesses erwähnten Schlösser der Receßherrschafts- 
besitzer hinsichtlich der Naturaleinquartierung. 
15. 
Dagegen vermögen diejenigen Befreiungen, welche auf besonderen örtlichen Verhältnissen 
und Einrichtungen beruhen, und nach der Städte= und Landgemeindeordnung überhaupt noch 
ferner zulässig sind, den Leistungsstand gegen den Staat nicht zu ändern, sondern haben nur 
eine Uebertragung und Ausgleichung in den betreffenden Gemeinden zur Folge. 
Dieselben können daher weder gegen den Staat, noch gegen die nach § 20 unter 4 und 5 
der Landgemeindeordnung von dem Gemeindeverbande ausgeschlossenen und nur mit dem Orte, 
in dessen Flurbezirke sie liegen, leistungspflichtig zu achtenden Güter und deren Besitzer geltend 
gemacht werden, sie sind deshalb auch bei Aufstellung der Localcataster, sowie bei der nach 
Letzteren vorzunehmenden Vertheilung der Naturalleistungen auf die einzelnen Orte unberück- 
sichtigt zu lassen.
	        
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