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826.
Die Militärcommandanten sind dafür verantwortlich, daß fie jene Bestimmungen be—
obachten, und in Fällen, wo unmittelbare Requisitionen zulässig sind, nur diejenigen Leist—
ungen, wozu die Staatsbürger gesetzlich verpflichtet, und welche den Umständen nach unum—
gänglich erforderlich sind, in Anspruch nehmen.
II.
Besondere Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Von den Verpflichtungen zu den Leistungen für das Militär.
827.
Diese Verpflichtungen betreffen folgende Hauptgegenstände:
Lieferungen, ·
dasUnterkommendesMilitärsunddiedamitverbundenenBedürfnisse,
die Unterbringung und Verpflegung der Kranken,
Spannungen, und
Mannschaftsdienste.
o S—
A.
Von den Lieferungen.
828.
Naturallieferungen für die Armee sind auf außerordentliche Fälle beschränkt, und können
nur mit Zustimmung der Stände oder, wenn schleunige Maßregeln erforderlich werden, in der
88 der Verfassungsurkunde gedachten Maße stattfinden.
Die Ausschreibung erfolgt durch das Kriegsministerium.
829.
Sie betreffen entweder
Verpflegungs-
oder
Ausrüstungsgegenstände.
830.
Die Lieserungen der ersten Art bestehen in Korn und Hafer und werden von den Be—
sitzern der Feldgrundstücke nach dem Verhältnisse der letzteren geleistet.