Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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831. 
Die Lieferungen der letzteren Art beschränken sich auf das Bedürfniß an Pferden für die 
Artillerie und den Train, welche bei eintretender Mobilmachung der Armee erforderlich werden. 
Ueber den Maßstab der Lieferungen, sowie über die Abschätzung und taxmäßige Bezahlung 
der Pferde, bleiben für vorkommende Fälle besondere Bestimmungen vorbehalten. 
B. 
Von dem Unterkommen des Militärs und den damit verbundenen Bedürfnissen. 
Ssrstes Gapitel. 
Von dem Anterkommen und den damit verbundenen Bedürfnissen im Allgemeinen. 
832. 
Diese bestehen in Wohnung und Stallung, ferner in Kirchen-, Uebungs- und Unterrichts- 
plätzen, in Hospitälern, Geschäftsräumen, Wachten, Gefängnissen und Behältnissen zur Auf— 
bewahrung der Militäreffecten. 
833. 
Sämmtliche Orte des Landes sind in gleicher Maße verpflichtet, das Militär ohne Unter- 
schied der Waffengattungen aufzunehmen und demselben Unterkommen und Onartier- 
bedürfnisse zu gewähren. 
834. 
Die Bestimmungen, in welchen Abtheilungen, in welchen Orten und auf wie lange in 
jedem Orte das Militär untergebracht werden soll, werden durch das Kriegsministerium er- 
lassen. 
2c. 2c. 
ä45. 
(anstatt des bisherigen § 45). 
Schmiedewerkstellen sind sowohl in der Garnison, wie auf Märschen und in Cantonne- 
ments, in ersteren jedoch nur, wenn deren Mitbenutzung von den Militärschmieden auf dem 
Wege freier Vereinbarung nicht zu erlangen ist, auf Requisition der Militärbehörde durch die 
Ortsobrigkeit gegen aus der Kriegscasse zu zahlende Entschädigung den Militärschmieden zur 
Mitbenutzung anzuweisen. Die Entschädigung beträgt das Doppelte des für den betreffenden 
Ort geltenden Durchschnittsservises für einen Gemeinen. Für Handwerkszeug und Feuerungs- 
material haben die Militärbehörden aus eigenen Mitteln zu sorgen.
	        
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