Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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858. 
Diejenigen Städte, in denen sich im Jahre 1837 besondere Wachhäuser befunden haben, 
sind verpflichtet, dieselben zur Unterbringung der Militärwachen unentgeltlich zu überlassen, 
sie auch, unberücksichtigt, ob diese Städte Garnison haben oder nicht, fortwährend in baulichem 
Zustande zu erhalten. 
Für Anschaffung und Unterhaltung der Schilderhäuser, sowie sämmtlicher in den Wachen 
erforderlichen Geräthschaften hat die Militärverwaltung zu sorgen. 
59. 
Sämmtliche im § 57 aufgeführte Locale und Plätze (vergl. jedoch § 58) sind nach dem 
Ermessen des Kriegsministeriums durch die Militärverwaltungsbehörden zu erpachten, zu er- 
miethen oder zu erkaufen, beziehendlich mittelst Neubauten zu beschaffen, wobei in Ansehung 
der Plätze zu den Uebungen im Freien die §§ 16 bis 18 zur Anwendung kommen. 
60. 
Bei Ermiethung der Plätze zum Zielschießen ist besonders zu berücksichtigen, daß in po- 
lizeilicher Hinsicht kein Bedenken obwaltet. 
861. 
Bezüglich der Lazarethe können auch mit den Ortsbehörden Contracte über Unterbringung 
der Kranken in den städtischen Krankenhäusern abgeschlossen werden. 
862. 
Die Ortsbehörden sind verpflichtet, den Militärbehörden zur Erlangung aller in 88 57 
bis 61 aufgeführten Bedürfnisse behülflich zu sein, auch entbehrliche Communalgebäude und 
Räume 2c. hierzu gegen Entschädigung, bez. gegen Ueberlassung des Servises herzugeben. 
Ueber die Frage, ob ein solches Gebäude, oder ein solcher Raum als „eutbehrlich“ zu 
erachten, entscheidet die Kreisdirection. 
63. 
Den Offizieren und Mannschaften sind in den Garnisonorten passende Kirchenplätze 
durch die Ortsobrigkeiten zu verschaffen. 
Drittes Capitel. 
Von dem Unterkommen des Militärs in Cantonnements, auf Märschen und Tommandos. 
864. 
Die Bestimmung der Bezirke, in denen Truppen zu Cantonnements vereinigt werden 
sollen, erfolgt durch das Kriegsministerium, und werden von diesem die Kreisdirectionen mit 
entsprechender Nachricht versehen. 
1869. 18
	        
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